Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 15 
) eine Gebuhr von 25 Pf. für die Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Posl. bis zur Telegraphenanslalt, wenn die Telegraphenanstalt 
sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
5) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Ueberweisungs- 
Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Ausgabeorte eine 
dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist 
“) das Porto und die Einschreibgebühr für die Besörderung des Ueberweisungs. 
Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs,-Post. 
anslalt, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Tele, 
Graphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet ist 
insofem die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen is, 
das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort bz. für die Be- 
stellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers 
G. 21). 
Die Gebühren unter n und b sind stets vom Absender vorauszubezahlen; da- 
Fegen bleibt es in sein Belieben geslellt, ob er die Gebühren unter c und d ebenfalls 
vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
· Vl Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueber- 
weisungs-Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts. 
oder Landbestenlbezirk wohnt, durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Aus- 
zahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung 
des berechtigten Enpfängers versehenen Ueberweisungs. Telegrammé. 
VI Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an deuen eine Postanstalt be- 
steht, sind ermächtigt, in Verkretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege übenviesen werden sollen, von den Absendern au- 
mnehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
8. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betressend, 
treten solgende Aenderungen ein: 
1. Der 1. Saß im Absatz XV erhält die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes besugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum 
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