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Prootesl“ auf der Rückseile des Postauftragssormulars, ohne daß es der namenllichen
Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
2. Der Absaß XVllI hat künftig zu lauten:
XVIl Formulare zu Postausträgen können durch die Postanstallen zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestallet,
für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postausträgen postmähig zu verwenden;
es fleht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare
zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
v. Im 4 20 astauftröge zur Einholung von Wechselaccepten“ betrefsend,
ist im Absaß l zwischen dem 2. und 3. Saß solgender neue Saß
einzuschalten:
Den Absendern ist nicht geslaltet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare
zu Postausträgen postmähig zu verwenden; es sleht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung
der von der Post bezogenen Formulare zu Vostaustagen ganz oder theilweise durch
Doruck bewirken zu lassen.
10. Zwischen §. 20 und 21 ktrikt folgender neue §. 20, hinzu:
§. 20 u.
Postausträge zu Bücherpostsendungen.
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musika.
lien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Beslim-
mungen für Drucksachen (F. 13) en#sprechen und ein Gewicht von mehr als
250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermaͤhiglen
Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein
Poslauftrag zur Einziehung der die Sendung betrefsenden Rechnung beigesügt
werden.
I Die Ausschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag, ar
Bücherpostsendung Nr.. (Geschästsnummer nah (Nam
der Postanstalt, in deren Behirt der Empfänger wohnt)“.
In einem mit gleichlautender Ausschrift versehenen Briefumschlage müssen der
Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von
Geldbeträgen (§. 19), sowie ein ausgesülltes Postanweisungsformular (F. 16) so