Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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est beigebunden sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung liennen kann. 
Auf dem Austragsformmar müssen neben der Ueberschiift „Postanstrag“ die Worte 
ü„zur Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. 
Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postausträgen 
nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muhß 
entweder der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende Quittungsformel 
niedergeschrieben sein: „Die Anlagen dieses Postaustrags habe ich ohne Zahlung. 
des umllehend angegebenen Geldbetrages empfangeen 
I Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einliefer ungs. 
schein nicht ertheilt, soferm der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung 
der Einschreibgebühr (§. 15) ausdrücklich verlangt hat. 
IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu 
Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Posl- 
austräge zur Einziehung von Geldbeträgen (E. 19). 
Wird die Annahme sofort bestimmt venweigert, so wird die Sendung an den 
Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der 
Einlieserung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen 
Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten 
Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem 
Enmpfänger überlassen, die Anlagen des Poslaustrags entweder unter soforliger 
Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher, auf leßterem angegeben ist, oder 
unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages au- 
mnehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Druck- 
lachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausge- 
händigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals 
behufs Berichtigung der Austragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wieder 
holten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung 
des bestellenden Boten zu versehende Postaustrag sammt beigesügtem Postanweisungs- 
sormular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine 
Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle 
unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich 
dem Absender und Empfänger überlassen.
	        
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