Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 7 
Gesetzjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stüch vom Jahre 1883. 
1IX. Gesetz 
vom 30. März 1883, das Feuerlöschwesen betreffend. 
org, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
Wir Geo 
verordnen auf Antrag Unserrs Ministeriumo und mit Beirath und Zustimmung des 
betreuen Landlags, was folgt: 
8. 
Jede Gemeinde des Landes ist Andr, nach dem Bedürsniß eine gehörig 
ausherlser und auggebildete Feuerwehr zu unterhalten und zum Löschen und 
etten in Brandsällen tüchtige re und Anstalten zu beschaffen. 
2. 
Mehre Nachbargemeinden können " mit Genehmigung Unseres Ministeriums 
zu einem Feuerlöschverbande vereinigen. 
K 3. 
Die in einzelnen Orten vorhandenen und noch entstehenden freiwilligen 
(Turner.) F. *- sind in die Gemeindefeuerwehren einzuordnen. 
4.n 
d. 
Zum Eintritt in die Gemeinde- „Feuerwehr sind sämmtliche persönlich taugliche 
männliche Bewohner eines Gemeindebezirks vom zurückgelegten 18. bis zum vollen- 
deten 50. bh verpflichtet. Durch Ortsstatut kann eine andere Altersgrenze 
fesigestellt werde 
5. 
Vom Feuerwehrdienst besreit sind: 
altive Miliiairpersonen, 
Fürsll. Schwarzb. Audolst. Gesegsammlung XLIV 
Ausgegeben in Nudolstadt am 10. iv 16ss8.
	        
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