Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 29 
Mitglieder der Feuerwehr, Feuerwehrpflichtige und diejenigen, welchen eine Bei 
hülse obliegt (S§. 6 und 8) werden im Fall des Ungehorsams und der Vernachlässt 
hung ihrer Pflicht mit Geldstrase bis zu 30 Mark oder 14 Tagen Haft bestraft. 
Die oberste Aufsicht über das Feuerlöschwesen steht Unserem Ministerium zu. 
Dasselbe hat die zur Ausführung dieses Gesetzes ersorderlichen Anordnungen, nament= 
lich über Art und Zahl der zu beschaffenden Geräthe, über Ausrüstung. Gliederung 
und Dienstordnung der Gemeindesenerwehren und der freiwilligen Feuerwehren, über 
die Leitung des Löschwesens, die gegenseitige Ausdehnung der Hülfeleistungen sowie 
über den Ausspruch und Vollzug von Strafen im Verordnungswege zu erlassen 
soweit dies nicht der orlsstatntarischen Festsetzung oder der Regelung durch die (Ve- 
meindebehörden beziehungsweise die Landrathsämter überlassen widd. 
. 11. 
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1883 in Krast. 
4 Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift mit beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. März 1883. 
(L. S) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
X. Verordnung 
vom 31. März 1883 
zur Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 
30. März 1883 (G.-S. S. 27). 
Zur Aussührung des Gesetzes vom 30. März 1883 über das Feuerlöschwesen 
und auf Grund des §. 10 desselben wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi 
verordnet, was solgt:
	        
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