Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

30 1883. 
I. Feuerwehr. 
. 1. 
Die Feuerwehr besteht aus: 
1) Steigern (Pionieren), 
2) Spritzenleuten (Löschmannschaften) 
3) Feuerboten zur Benachrichtigung der Nachbargemeinden, 
4) Hülfsmannschaften je nach den örtlichen Verhältnissen (Wach= und Ret- 
tungsmannschaften, Wasserträger). 
8. 2. 
Den Steigem (Vionieren) liegt die unmiktelbare Bekämpfung eines entstandenen 
Brandes ob. Sie haben in und auf den vom Feuer ergriffenen und bedrohten 
Gebäuden die Arbeiten zur Unterdrückung des Brandes und zur Rettung von 
Menschen und Thieren auszuführen und das Schlauchrohr zu führen. 
8. 3. 
Die Spripenleute (Löschmannschaften) haben die Sprißen und Wasserzubringer 
berbeizuschaffen und zu bedienen, auch die Steiger zu unterstützen, namentlich bei 
solchen Arbeiten, die nur gewöhnliche Arbeitskraft erfordern. 
S. 4. 
Die Hülfsmannschaften haben das Niederreißen von Gebäuden 2c., das Auf- 
räumen der Brandslätte, deren Absperren gegen Unberusene und erforderlichen Falles 
die Rettung der Mobilien, sowie die Wegschaffung und Bewachung der geretteten 
Mobilien zu bewirken. Auch haben sie, wo nöthig, für Wasserzuführung Sorge 
zu kragen. 
S. 5. 
An der Spitze der Feuerwehr steht der Orts-Brandmeister (Branddirektor), 
dem nach Bedürsniß Gehülfen (Zeugverwalter u. s. w.) beigegeben werden können. 
Den Befehl über die Steiger (Pioniere) führt der Obersteiger, den über 
die einer Spritze zugetheilten Spritenleute (Löschmannschaften) ein Sprißenmei- 
ster. Die Hülfsmannschaften stehen unter Abtheilungsführern. Fir jeden 
dieser Führer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertreter des Orts. 
brandmeisters kann einer der anderen Führer sein. 
In Orten, die nur eine Spritze besitzen, führt der Spripenmeister das Kom- 
mando über die ganze Feuerwehr.
	        
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