Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 31 
. 6. 
Die Ortsbrandmeister und deren ständige Stellvertreter werden: 
1) in den ländlichen Gemeinden auf Vorschlag des Gemeindevorstandes und 
nach Anhörung des Bezirköbrandmeisters (5. 47) durch das Landrathsamt, 
2) in den städtischen Gemeinden durch den Gemeindevorstand im Einver- 
nehmen mit dem Bezirksbrandmeister und unter Anzeige an das Land- 
sasbiann, die übrigen Führer aber von dem Gemeindevorslande 
estellt. 
Die Bestellung erfoigt regelmäßig auf 3 Jabre und ist jederzeit widerruflich. 
Die sämmtlichen Führer der Fenerwehr werden von dem Gemeindevorstande 
mittelst Handschlags an Eidesstatt auf getreue Erfüllung der überkommenen Ob, 
liegenheiten verpflichtet. 
S. 7. 
Den Uebungen der Feuerwehren sind die Kommando's und Signale der von 
dem Ministerium zu erlassenden Normal Uebungsordnung zu Guunde zu legen. 
§. 
Nach vollständiger Ausbildung der Feuerwehr haben die Steiger minde. 
stens 8, die Spripenleute mindestens 4 Uebungen jährlich abzuhalten. 
Außerdem finden je nach Bedürftiß Uebungen der gesammten Feuerwehr slatt. 
Auch können durch den Bezirks. Brandmeister gemeinschaftliche Uebungen 
benachbarter Feuerwehren veranstaltet werden. 
Jeder bei der Feuerwehr im Dienste Stehende ist schuldig, der für den Dienst 
vorgeschriebenen Ordnung, sowie dienstlichen Befehlen pünktlich nachzukommen, den 
Vorgesetzten Achtng und Gehorsam zu erweisen und sich im Dienste so zu verhalten, 
wie es das Interesse des Dienstes und die Pflicht eines tüchtigen und gewissenhaften 
Feuerwehrmannes erheischt. 
8. 10. 
Idder Vorgesetzte kann gegen die ihm enterstellten Feuerwehrmannschasten 
Rügen aussprechen; die Orts, und Bezirksbrandmeister können Geldstrasen bis zu 
* Mark verfügen. Außerdem können sie jederzeit die sofortige Entfemung wider. 
williger oder unfügsamer Mannschaften vom Brandplatze anordnen und zur Ausfüh- 
rng bringen lassen. Im Uebrigen greist §. 9 Absätz 2 des Gesetzes Plat. 
(Art. 102 der Gem. Ordn.)
	        
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