32 1883.
8. 11.
Die Ausrũstung und die Abzeichen der Feuerwehr bestehen:
1) für die Steiger in Helm, Gurt mit Ring und Sicherheitshaken, Leine,
Beil mit Beiltasche, Huppe,
2) für die Spritzenleute und Hülfsmannschaften in farbigen Arm-
binden mit dem Namen der Gemeinde.
Die Brandmeister und Obersteiger haben die Ausrüstung der Steiger
und außerdem eine Laterne. Am Helm tragen sie als Abzeichen einen Streifen
oder Busch: der Brandmeister weiß, der Obersteiger rotkh.
Die Spritzenmeister und Abtbeilungsführer lragen außer der Arm.
binde ihrer Mannschaften als Dienstabzeichen einen Helm oder eine Dienstmütze mit
rothem Streifen.
8. 12
Im Abril jedes Jahres ist vom Gemeindevorstande das Verzeichniß der
Feuerwehrpflichtigen aufzustellen, bezüglich zu berichtigen. Der Gemeinde-
vorstand hat zu diesem Behufe in ortsüblicher Weise und unter Bezugnahme auf
§. 9 des Gesetzes auszufordern, daß die noch nicht eingereihten Pflichtigen bis
spätestens zum 15. April sich zur Einreihung anmelden.
Soweit es zum Nachweise der Befreiung vom Dienste nach §. 5 des Gesetzes
noch besonderer Zeugnisse bedarf, sind u. piibice
Nach Feststellung des Verzeichnises en die Pflichtigen von dem Führer
der Feuerwehr (Ortsbrandmeister) den einzelnen Abtheilungen zugetheilt.
Als Steiger sind vorzugsweise Bauverständige, wie Zimmerleute, Maurer,
Dachdecker u. s. w. einzustellen.
Gegen die Entscheidung des Führers ist Beschwerde an den Gemeindevorstand
zulässig, welcher endgültig über die Zutheilung enlscheidet.
5S. 14.
Bilden sich freiwillige Feuerwehren, oder entscheiden sich die zur Zeit bestehen-
den freiwilligen Feuerwehren für ihren Fortbestand, so ist, wenn die Anzahl der
Mitglieder als Gesammt Feuerwehr aucreicht, der freiwilligen Feuerwehr der eigenk.
liche Feuerlöschdienst zu übertragen, und es hat die Aushebung nur in Betreff der
Hülfsmannschaften und Feuerboten zu erfolgen.