Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 33 
Genügt die freiwillige Feuerwehr nicht für den gesammten Feuerlöschdienst, 
so ist dieselbe als besondere Abtheilung in die Pflichtfenerwehr einzuordnen. 
Die freiwilligen Feuerwehren haben das Recht, ihre Statuten unter Be- 
achtung der gesehlichen und sonstigen Bestimmungen selbst zu entwerfen und ihren 
Führer selbst zu wählen, sind jedoch verpflichtet, geeignete Abzeichen und den An- 
sorderungen des S. 11 entsprechende Ausrüstung zu tragen. 
Die Statuten unterliegen der Genehmigung des Landrathoamtes und die Wahl 
des obersten Führers bedarf der Bestätigung in Städten des Gemeindevorstandes, 
in den ländlichen Gemeinden des Landrathsamts. 
8. 15. 
Auch für einzelne größere gewerbliche oder landwintschaftliche Anlagen kann 
der Jortbestand und die Bildung freiwilliger Feuerwehren von dem Fürstlichen 
Landrathoamte widerruflich zugelassen werden mit der Wirkung, daß die Mitglieder 
von dem Dieust in der Pflichtfenerwehr befreit sind. 
Solche Feuerwehren bleiben aber zur Hülfeleistung bei Bränden in gleichem 
Maße, wie die Gemeindefeuerwehren verpflichtet, ingleichen den Vorschristen über 
Ausrüsftung u. f. w. unterworsen und dem Ortsbrandmeister und dessen Ordnungs- 
Hewalt, sowie der Ordnungs= und Zwangsstrasgewalt des Gemeindevorstandes 
unterstellt. 
8. 16. 
Die Verpflichtungen der freiwilligen Feuerwehr und das Verhältniß derselben 
zu der Gemeinde sind durch besonderes Abkommen zu regeln, welches zur Kennmiß 
des Landrathsamts zu bringen ist (Art. 159 ff der G.O.). Dabei ist stets daran 
festzuhalten, daß die freiwillige Fenerwehr nur ein Glied in der allgemeinen Organi- 
sation des Feuerlöschwesens sein kann und in dieser Organisation den verordneten 
Behörden und Beamten unterstellt bleiben muß. Dechalb ist das Landrathsamt 
auch berechtigt, die Auflösung freiwilliger Feuerwehren und die Einreihung ihrer 
Mannschaften in die Pflichtfeuerwehr anzuordnen, sobald sich erhebliche, die Zwecke 
des Feuerwehrdienstes gesährdende Uebelstände in der freiwilligen Feuerwehr zeigen. 
8. 17. 
· Die Ausrüstung und Uniformirung der zur Zeit bestehenden Feuerwehren darf 
mut Genehmigung des Ministeriums bio auf Weiteres beibehalten werden.
	        
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