Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

34 1883. 
8. 18. 
Durch Ortsstatut ist festzuseben, ob und in welchem Betrage die Feuerwehr 
für ihre Dienstleistung Vergütung erhalten soll. 
II. orelhlaofte 
S. 1 
Jede Gemeinde, bezüglich jeder F.euenn (5. 44) muß mindestens eine 
Schlauchspritze mit Saugwerk, 8 Meter Saug= und 75 Meter Druckschlauch 
nebst Zubehör beschaffen, bezüglich die vorhandenen Sprißen diesen Vorschriften 
gemäß umändern lassen. 
8. 20. 
Bezüglich der Normalschraubengewinde werden Bestimmungen vorbehalten. 
21 
Die vorhandenen, sowie die künftig zu beschaffenden Spritzen sind durch 
das Landralhsamt oder auf dessen Anordnung durch den Bezirks-Brandmeister, da 
nöthig unter Zuziehung eines technisch qualificirten Sachverständigen, einer Prüfung 
zu unterziehen. 
. 22. 
Jede Gemeinde eines Deuerloschverbaides, in welcher die demselben gehoͤrige 
Spritze nicht aufgestellt ist, hat eine Buttenspritze einfacher Construction zu 
beschaffen. 
. 23. 
Jede Gemeinde muß weiter mindestens besitzen: 
1) zwei H#bmleiom, 
2) zwei Doppeläx 
3) eine pe mit eiserner Spitze nebst Gabelu, 
4) zwei Feuerhaken an Stangen, 
5) zwei Schlauchbrücken, 
6) eine Rädertiene und 6 Feuereimer, 
7) die Ausrüstung der Feuerwehr. 
24. 
8. 
Soweit möglich, müssen alle zum Feuerlöschwesen eines Ortes gehörigen Ge- 
rähhschaften mit dem Namen des Orts bezeichnet und, wenn in Mehrzahl 
vorhanden, numerirt sein.
	        
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