1883. *57
S. 25.
Alle Geräthschaften müssen vollzählig und in vollkommen branchbarem Zu-
stande erhalten werden. Ihre Aufbewahrung muß in den dazu bestimmten Orten
und in guter, den zweckgemäßen Gebrauch moglichst erleichternder Ordnung statt-
sinden. Insbesondere sollen in allen Gemeinden zweckmäßig gelegene trokene und
luftige Spritzenhäuser, wo möglich mit. Gerüst zum Steigen und Schlauch.
trocknen, vorhanden sein, welche zu andern Zwecken dauerd nicht benutzt werden
dürfen.
Die in Gebrauch gewesenen Geräthschaften sind unverzüglich wieder in guten
reinlichen Stand zu sehen. Sie dürfen zu andem Zmecken nicht benutzt werden.
S. 26.
In jeder Ortschaft ist für die Herstenung von Vomichtungen zur Beschaffung
ausreichenden Wassers in Brandsällen (Teiche, Sammelbassins, Brunnen,
Wasserleitung) Sorge zu tragen.
III. Versohren bei Bränden im Orte.
8. 27.
Beim Ausbruch eines Feuers in einem Orte hat der Gemeinde vor-
stand oder dessen Stellvertreter die nöthigen Anordnungen wegen des Feuerlärms
und sosortiger Absendung der Feuerboten zu treffen.
§. 28.
Bei Bränden zur Nachtzeit haben die Einwohner an den von dem Brande
oder den Löschmaßregeln betroffenen Straßen Mangels Straßenbeleuchtung oder
genügenden Mondlichtes entweder Laternen mit brennendem Lichte an den Häusemn
auszuhängen oder breunende Lichter himter geschlossenen Fenstern auszustellen.
S. 29.
Es ist im Voraus in jeder Gemeinde festzustellen und in ortsüblicher Weise
bekaunt zu machen, in welcher Weise ein im Orte oder auswärts ausgebrochenes
Feuer bekaunt gemacht wird.
8. 30.
* Bei einem Brande im Orte hat sich die Feuerwehr mit Ausrüstung und
Löschgeräthen sofort zur Brandstätte zu begeben.
ürstl. Schwarzb.= Rudolft. Gesetzsammlung XIIV. (