44 1883.
aus dem Titelblalle vom Kassirer und GControleur vollzogen und mit dem Siegel
der Sparkasse versehen ist. In dasselbe werden alle Einzahlungen eingelragen.
Jede Eintragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrist beider Kassenbeamten.
8. 6.
Verzlusung der Einlagen
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit dieselben volle Mark erreichen, mit
31.2 Procent.
Der Verwallung steht die Besugniß zu, diesen Zinsfuß mit (Venehmigung der
obersten Aussichtobehörde zu erhöhen vder zu ermäßigen.
Jede Veränderung des Zinssußes ist durch die Landeszeitung bekannt zu machen.
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet und zwar immer vom Anfange
des auf die Einzahlung solgenden und bis zum Schlusse des der Rückzahlung vorher.
gehenden Monats.
S. 7.
Am Schlusse jeden Jahres werden die von den Einlagen erwachseuen Zinsen
dem Guthaben der Einleger eugeschrieben und vom Anfang des nächstsolgenden
Jahres ab mitverzinst.
Mit Ablauf von 20 Jahren nach der letten Eintragung in das Sparbuch
hört die Verzinsung der in demselben verzeichneten Einlagen auf und nach Ablauf
weiterer 10 Jahre ist die Verwaltung berechligt, den Inhaber des Sparbuchs zur
Zurücknahme der in demselben verzeichneten Einlagen innerhalb dreimonatlicher Frisl
und unter Androhung des Verlustes seiner Forderung zu Gunsten der Sparkasse
aufzufordern. Ist der Inhaber des Sparbuchs oder der Aufenthalt desselben unbe.
kannt, so ist eine zweimalige öffentliche Aufforderung in der Landeszeilung in einem
Zwischenraume von vier Wochen zu erlassen. Die dreimonatliche Frist läuft von
der letzten Bekanntmachung ab.
S. 8.
Näückiahlungen.
Die aanniche vder neiwweise Rückzahlung der Einlagen nebst Zinsen erfolgt
a) bei Beträgen bie zu 50 Mark sofort bei der Räcksorderung,
) bei Beträgen über 50 Mark bis incl. 100 Mark nach Ablauf einer ein-
monatlichen Kündigung.
6) bei Beträgen über 100 Mark nach Ablauf einer dreimonatlichen Kündigung.