Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 45 
Die Sparkasse hal das Recht der Rückzahlung der Einlagen nach vorausge 
Hangener dreimonatlicher Kündigung. Die Kündigung erfolgt an die bekannten In- 
haber von Sparbüchern mittelst schriftlicher Zusertigung, sonst aber mittelst zwei- 
maliger, in einem Zwischenraume von 4 Wochen zu erlassenden Bekanntmachung 
durch die Landeszeitung. 
8. 9. 
Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt auf Vorlegung des Sparbuchs an den 
Inhaber desselben; jedoch ist die Sparkaff= Verwaltung berechtigt, auch die Legit- 
malion des Inhabers zu prüsen. Zede Rückzahlung muß im Sparbuche unler Bei, 
Igung der Unterschristen beider Beamten (S. 3) vermerkt werden. 
Bei der Nückzahlung des ganzen Guthabens verbleibt das vorgelegte Spar- 
buch der Sparkasse. Die zurückgegebenen Sparbücher werden drei Jahre nach er- 
solgter Justitcirung der Jahresrechnung vernichtet. 
.10. 
Verfahren belm ½ eines Sparbuche. 
Wird der Sparkasse der Verlust eines Sparbuchs angezeigt, so wird auf Anirag 
des lehten rechtmäßigen und als solchen gehörig legitimirten Inhabers in der Landes- 
zeilung zweimal in einem Zwischenraume von 4 Wochen ein Aufgebot des verlorenen 
Sparbuche erlassen. Ist das Buch innerhalb dreier Monate nach Erlaß der letzten 
Bekanntmachung nicht vorgezeigt worden, so wird dasselbe für ungültig erklärt und 
dies in dem bezeichneten Blatle bekannt gemacht. Alsdann ersfolgt die Rückzahlung. 
der Einlage an den Antragsteller als Empfangsberechtigten gegen Empfangsbe- 
scheinigung im Contobuche der Sparkasse. Die Kosten des Verfahrens trägt der 
Antragsteller. 
8. 11. 
Anlegung der Bestände. 
Die Bestände der Sparkasse werden verzinslich angelegt: 
I. durch Gewährung von Darlehen 
1) auf Hypothek, 
) bei Ländereien bis zur Hälfte des Taxwerthes, 
b) bei Gebäuden bis zu ½ des Taxwerthes, vorausgesetzt, daß der Schuldner 
Versicherung gegen Feuersgesahr genommen hat und einen Revers 
der betreffenden Feuewersicherungs-Gesellschaft beibringt, in welchem 
dieselbe sich verpflichtet, in jedem Falle die etwaigen Brandentschödigungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.