1883.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stüch vom Jahre 1883.
& I1. Ministerial-Verordnung
vom 9. Februar 1883,
betreffend die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung
im Sommer 1883.
Nach Anordnung des Bundesraths sindet im Laufe des Sommers 1883 im
Gebiete des Deutschen Reichs eine wiederholte Ermittelung der landwirthschaftlichen
Bodenbenutzung statt. Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird
mit höchster Genehmigung Serenissimt bestimmt, was folgt:
8. 1.
Die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung wird für die einzelnen
Gemeinde, Guts= und Waldbezirke von den Gemeindevorständen beziehungsweise
den Vertretern der Guts= und Waldbezirke nach Maßgabe der ihnen von den Fürst-
lichen Landrathsämtern in 2 Exemplaren zugehenden Formulare ausgeführt.
S. 2.
Der Flächengehalt der verschiedenen Arten der Bodenbenutzung (Culturarten),
wie er sich aus den Flurbüchem ergiebt, ist auf der ersten Seite des Erhebungs.
Formulors einzutragen. Die Eintragung der Anbanslächen für die verschiedenen
Fruchtarten ersolgt nach Schätzung auf der zweiten bis vierten Seite
des Erhebungsformulars. Die Gemeindevorstände werden sich dete der
Fürsil. Schwarzb-Rudotst. Geiebianinlung XLIV
Ausgegeben in Nudolstadt am 1. Mörz #ne.