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1883.
gelder bis zur Höhe des gegebenen Darlehns an die Sparkasse zu zahlen
und für den Fall der Aufhebung oder der unterlassenen Prolongation
der Versicherung dieselbe bis zu einem angemessenen, zum Zwecke der
Vereinbarung über eine elwaige Erneuerung der Versicherung zu verein-
barenden Zeitpunkte zu Gunsten der Sparkasse fortbestehen zu lassen:
2) gegen faustpfändliche Uebergabe von Inhaberpapieren der unter Nr. II. be-
zeichneten Galtung zu höchsteus 50% des Tageseurses und nur auf den
Zeitraum von einem Jahre. Bleibt der Schuldner eines gegen solche Sicher
heit gewährten Darlehns mit der rechtzeitigen Rückzahlung im Verzuge, so“
steht der Sparkasse ohne Weiteres das Recht zu, die verpfändeten Papiere
auf Höhe ihrer Forderung außergerichtlich zu verkaufsen und sich aus dem
Erlöse wegen Capital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Ebenso ist
die Sparkasse berechtigt, bei eintretendem Rückgange des Curses der ver.
pfändeten Werthpapiere weitere Sicherheit zu fordern und für den Fall der
verweigerten Sicherheitsbestellung die verpsändeten Papiere ohne Weilereo
auf Gesahr des Schuldners zur Deckung ihrer Forderung zu verkaufen:
3) an die (Gemeinden des Bezirks, insofern die Darlehnsaufnahme in gehöriger,
die Gemeinden verbindender Weise nach den Bestimmungen der Gemeinde
ordnung erfolgt;
4) gegen Bürgschaft auf die Zeil von höchstens sechs Monaten und mu bis
auf Höhe von 300 Mark.
Die Bürgen müssen der Verwaltung als zahlungsfähig bekannt sein.
Bei Darlehen bis 100 Mark ist ein Bürge, bei Darlehen von 100 bie
300 Mark sind zwei Bürgen zu bestellen. Die Bürgen haften unter Enk
sagung der bürgschaftlichen Einreden als Selbstschuldner.
In zinstragenden, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen des Deut-
schen Reichs, deutscher Bundesstaaten oder deulscher tommunaler Corporationen,
jedoch höchstens bis zum Betrage eines Drittheils des Grundcapitals und des
Resewefonds.
12.
Innerhalb der im §. 11 Nr. I. 1, 2, 3 und II. angegebenen Normen erfolg!
die Anlegung der Bestände durch die in §. 4 erwähnte Sparkassenverwallung unter
Aussicht des Landrathé.