Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 47 
In Fälten, welche der Fürstl. Landrath jedoch für zweiselhaft oder aus einem 
andern Grunde zu einer Berathung für geeignet hält, soll er einen Ausschuß der 
Vertreter der betheiligten Gemeinden hören, welcher aus 2 Schultheißen des 
Königseer, für Sachen aus diesem Bezirk, und aus Frei Schultheißen des Ober. 
weißbacher Amtsgerichtsbezirks für Fälle aus diesem besteht. Dieser Ausschuß hat 
Nleichzeitig das Recht, Revisionen der Kasse vorzunehmen. 
13. 
Favital „Nücktahlung —* 
Die Quittungen über Gehihlichnhiengen sind von der Sparkassenverwaltung 
auszuslellen und vom Kassirer und Controleur gemeinschaftlich zu unterzeichnen. 
berschüse uno Reservefond. 
Die Ueberschüsse der Sd werden zunächst zu einem Reserwe- 
sond angesammelt, der zur Deckung elwaiger Verluste dient. Dieses geschieht so 
lunge bis der Reservesond wenigstens 5% von der Summe aller Einlagen aus- 
macht. Hat der Neser#esond diese Höhe (von 5 %%) erreicht, so wird derselbe nur 
hoch durch seine Zinsen und Zinses-Zinsen bis zur Maximalhöhe von 10% von 
der Summe aller Einlagen vermehrt. 
MWMeitere Ueberschüsse kommen den garantiepflichtigen Gemeinden nach Verhältniß 
ihrer Garantie zu Gute. Durch Beschluß ihrer 8. 4 genannten Vertreter können 
solche auch zu gemeinschastlichen Zwecken verwendet werden. 
15. 
ungolegun 
Die Sparkassen-Verwallung #o allhrich 5 zum ersten Juli des solgenden 
Jahres Nechmung zu legen. 
S. 16. 
Zur Erleichterung für die Bewohner des Bezirks werden in geeigneten Ort. 
schasten desselben mit Genehmigung der Vertreter der betheiligten Gemeinden Unter- 
kassen errichtet, welche für Rechuung und unter Garantie der Centralkasse Einlagen 
annehmen und zurückzahlen. Die Geschäfte dieser Fillalassn werden ebenfalls durch 
einen Rendanten und Controleur verwaltet, welche der in §. 4 enwähnten Dienstan- 
weisung unterworsen sind und ebensalls angemessene (antien zu leisten haben. 
Zwischen den Filialkassen und der Hauptkasse sindet in der Regel monatliche Ab,
	        
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