1 8.8 3. 49
Zur Gültigkeit des ersteren Beschlusses ist aber nöthig, daß der Antrag auf
Auflösung von mindestens 10 Gemeindevertretungen gestellt, die Vertreter der
harantiepflichtigen Gemeinden ordnungsmäßig geladen, zwei Drittheile erschienen sind
und von diesen wieder drei Viertheile für Auflösung der Anstalt gestimmt baben.
Wird die Auflösung wirklich beschlossen, so erfolgt die Kündigung und Rück-
zahlung der Einlagen nach dem §. 8 Abs. 2 angegebenen Verfahren.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen der Anstalt wird unter die be-
theiligten Gemeinden nach Maßgabe der ihnen obliegenden Garantie vertheilt.
Königsec, den 23. December 1882.
Allendorf. Der Gemeindevorstand daselbst.
(I. S.) Georg Sperschnelder.
Allersdorf. Der Gemeindevorstand daselbst.
(l. S.) Benjamin Ludwig.
Aschau. Der Gemeindevorstand daselbst.
(I. S.) Bernhard Odse.
Barigau. Der Gemeindevorstand daselbst.
(l. S.) Lorenz Mitsner.
Bechstedt. Der Gemeindevorstand daselbst.
(l. S.) August Sperschneider.
Blumenau. Der Gemeindevorstand daselbst.
(I. S.) Christoph Barth.
Böhlen. Der Gemeindevorstand daselbst.
(l. S.) August Voigt.
Dörnfeld a. H. Der Gemeindevorstand daselbst.
(I. S.) Coaßt. Kirchner.
Döschnit. Der Gemeindevorstand daselbst.
(I. S.) Julius Zerreuner i. Vertr.
Drsti dau. Der Gemeindevorstand daselbst.
) K. Heinze.
Fürfl. 6o S , Rudolsl. Gesetzkammlung XIIV. 3