Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 53 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stüch vom Jahre 1883. 
  
XII. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 20. April 1883, 
die Angabe der Personalverhältuisse der Beschuldigten in den 
Anzeigen der Polizeibeamten betreffend. 
Im Anschluß an die Bundesrathsverordnung vom 16. Juni 1882 und die 
Aussführungsbestimmungen vom 16. September 1882, betreffend die Einrichtung 
von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Ges.= S. 
S. 84 ff.) werden die Beamten des Polizei, und Sicherheitsdienstes hiermit ange- 
wiesen, bei Erstattung von Anzeigen über strafbare Handlungen — mit Ausnahme 
der Uebertretungen, soweit nicht ein Zuwiderhandeln gegen F. 361 Zisfer 1—8 
des Strafgesetzbuchs vorliegt — sogleich auch über die persönlichen Verhälmisse des 
Beschuldigten Auskunst zu ertheilen, insoweit dieselben bekanmt sind oder doch ohne 
Weiterungen alsbald ermittelt werden können. Diese Auskunft hat sich auf die 
nachstehend unter A bezeichneten Punkte zu erstrecken. 
Rudolstadt, den 20. April 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Furstl. Schwarzb Mudolsl. Goetammniuna XI.IV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. Mai 1
	        
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