Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

2 1883. 
Mitwirkung und Unterstützung sachverständiger Manner bedienen, nach Befinden be- 
sondere Commissionen bilden, nöthigensalls auch Umfrage bei einzelnen Grundbe. 
sitzern halten. 
Der Gesammtbetrag der durch diese Ermittelung und Abschätzung gefundenen 
Flächen des Acker, und Garkenlandes, der Weiden, Weinberge und Holzungen muß 
mit den auf der ersten Seite angegebenen aasemsen übereinstimmen. 
8. 
Die gehörig auegefüllten Formulare — von den Gemeindevorständen be- 
ziehungsweise den Vertretern der Guts= und Waldbezirke zu unterzeichnen und späte- 
stens bis zum 1. September 1883 an die Fürstlichen Landrathsämter einzusenden. 
8. 4. 
Die Fürstlichen Landrathsämter prüfen die ausgefüllten Formulare hinsichtlich 
ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit, veranlassen nöthigensalls ihre Berichtigung und 
senden sie alsdann spätestens bis zum 15. November 1883 an das Fürstliche 
Ministerium ein. 
S. 5. 
Gleichzeitig mit der Anbauerhebung sind von den Fürstlichen Landrathsämtern 
für die in einem zweiten ihnen zuzufertigenden Formulare verzeichneten Fruchtarten 
über den durchschnittlichen Ertrag vom Hektar in der seit der letzten Anbauerhebung 
verslossenen Periode 187883 sorgfältige Schätungen vorzunehmen und die Resultate 
bis zum 1. Februar 1884 dem Fürstlichen Ministerium vorzulegen. 
Rudolstadt, den 9. Februar 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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