2 1883.
Mitwirkung und Unterstützung sachverständiger Manner bedienen, nach Befinden be-
sondere Commissionen bilden, nöthigensalls auch Umfrage bei einzelnen Grundbe.
sitzern halten.
Der Gesammtbetrag der durch diese Ermittelung und Abschätzung gefundenen
Flächen des Acker, und Garkenlandes, der Weiden, Weinberge und Holzungen muß
mit den auf der ersten Seite angegebenen aasemsen übereinstimmen.
8.
Die gehörig auegefüllten Formulare — von den Gemeindevorständen be-
ziehungsweise den Vertretern der Guts= und Waldbezirke zu unterzeichnen und späte-
stens bis zum 1. September 1883 an die Fürstlichen Landrathsämter einzusenden.
8. 4.
Die Fürstlichen Landrathsämter prüfen die ausgefüllten Formulare hinsichtlich
ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit, veranlassen nöthigensalls ihre Berichtigung und
senden sie alsdann spätestens bis zum 15. November 1883 an das Fürstliche
Ministerium ein.
S. 5.
Gleichzeitig mit der Anbauerhebung sind von den Fürstlichen Landrathsämtern
für die in einem zweiten ihnen zuzufertigenden Formulare verzeichneten Fruchtarten
über den durchschnittlichen Ertrag vom Hektar in der seit der letzten Anbauerhebung
verslossenen Periode 187883 sorgfältige Schätungen vorzunehmen und die Resultate
bis zum 1. Februar 1884 dem Fürstlichen Ministerium vorzulegen.
Rudolstadt, den 9. Februar 1883.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.