Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 57 
Auf Grund der erhaltenen Miltheilungen sind die Verzeichnisse der Feldge- 
schworenen von den Kalasterämtern stels bei der Gegemwart zu erhalten. 
8. 4. 
Der Feldgeschworene ist befugt, einen auf der Katasterkarte eingezeichneten 
abgebrochenen oder schiefstebenden oder um. aber noch nicht ganz herausgesallenen 
Grenzstein, dessen bicheriger Standort unzweiselhaft ist, auf diesem mit Zustimmung 
der dabei zuzuziehenden Anlieger wieder aufzurichten bezüglich zu ersetzen. Dabei hat 
der Feldgeschworene sich zu überzeugen, daß der wieder einzurichtende Grenzuein 
auf der Karte auch wirklich verzeichnet ist, auch hat er, wo bei der ursprünglichen 
Vermarkung s. 9. Zeugen oder Urkunden (F. 10 des Gesetzes) unter die Grenzsteine 
gelegt wurden, diese aufzusuchen. Das Versahren bezüglich der Unterlegung solcher 
Zeugen oder Urkunden unter die Grenzsleine ist beizubehallen und auch da zur An 
wendung zu bringen, wo dies bis jetzt noch nicht geschehen ist. 
Bei der Wiedereinrichtung von Flurgrenzsleinen sind sieic auch die Gemeinde. 
vorstände und die Feldgeschworenen der benachbarten Gemeinde (bezw. die Vertreter 
der Guts= oder Waldbezirke) zuzuziehen. 
8. 5. 
In allen anderen Fällen, namentlich wenn über den bicherigen Standort einee 
in der Katasterkarle eingezeichneten Grenzsteins irgend Zweifel obwalten, oder falls 
ein solcher von seinem Standorte entsernter Grenzstein, wenn auch an denfelben 
Ort, wieder eingesetzt, oder wenn ein Grenzstein an einem Orte eingesetzt werden 
soll, an welchem sich bisher keiner befunden hat — mag es sich nun hierbei um die 
Bezeichnung einer bereits vorhandenen oder einer neu entstandenen Grenze handeln, 
— darf der Feldgeschworene den Grenzstein nur auf Anweisung des Kalasteramts 
und zwar nur an denjenigen Standort setzen, bezüglich setzen lassen, welcher vom 
Kalasteramte an Ort und Stielle ihm bezeichnet worden ist. 
F. 6. 
Die Gemeindevorstände, die Feldgeschworenen und die Grundeigenthümer haben 
den Anordnungen der Katasterämter Folge zu leisten, welche bezwecken, die Ver. 
steinung der Grenzen bezüglich aller Grenzpunkte, welche als solche in den Karten 
verzeichnet sind, nach Mahgabe des Gesetzes und dieser Verordnung in Ordnung 
zu erhallen.
	        
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