Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

58. 1883. 
S. 7. 
Von Zeit zu Zeit sind auf Anordnung des Katasteramis die Fluren oder 
einzelne Theile derselben von den Feldgeschworenen behuss Prüsung der Versteinung 
zu durchgehen. Zu diesen Flurbegehungen ill eine Zeit zu wählen, in welcher die 
ausstehenden Früchte nicht hinderlich sind. Für die Untersuchung der Versteinung 
in den Wiesen eignet sich am besten die Zeit nach der Heu= oder Grummeternte. 
Vorgesundene Mängel sind von den Feldgeschworenen, falls sie nach 8. 4 dieser 
Verordnung dazu befugt sind, alobald zu berichtigen, andernfalls dem Ortsvorstande 
und von diesem dem Katasleramte anzuzeigen. 
Diese Anzeigen sind in der Form eines Verzeichnisses nach anliegendem Muster 
zu erstatten. 
Auch die an den Ortsvorsland anderweit gelangenden Anzeigen vorhandener 
Grenzmängel (§F. 5.; des Gesetzes) sind dem Katasteramte milzutheilen, insoweit 
die Mitwirkung desselben zur Beseitigung dieser Mängel erforderlich ist (§F. 5 der 
Verordnung). 
8. 8. 
Die Kosten der Versteinung, die Messungskosten für Bestimmung des Stand- 
orts der Grenzzeichen mit eingerechnet, fallen den Anliegern, bei den Flurgrenzen 
den anliegenden Gemeinden antheilig zur Last (ISK. 6, 12 und 45 des Gesete), 
vorbehältlich des Auspruchs auf Ersaß gegen denjeuigen, welcher etwa eine Grengbe. 
schädigung verursacht hat und der in S. 46 des Gesetzes vorgesehenen Fälle. 
Die Gebühren für die Messungsbeamten und die Kettenzieher werden von der 
Hauptlandeskasse vorgeschossen (. 50 des Gesepes), von dem Katasteramte aber 
nach der Anzahl der wiederbestimmten oder neu eingesetzten Grenzsteine auf die be- 
theiligten Grundeigenthümer ausgeschlagen und nach Feststellung durch das Mini- 
sterium, Abtheilung der Finanzen, von dem Steuneramte durch die Ortsstenuererheber 
eingezogen. 
Hierbei ist das Formular „Vertheilungs. und Hebeliste“ Muster c zu 8. 32 
der Anweisung U für das Verfahren bei den Vermessungen behufs Fortschreibung 
der Grundsteuerbücher und Karten vom 9. December 1872 (Ges. Samml. S. 153 
35 und 75 —) unter entsprechender Abänderung der Ueberschristen zu ver- 
wenden.
	        
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