1883. 5
Für die weiteren Kosten der Steinsetzung, insbesondere auch für die Gebühren
der Feldgeschworenen (5. 42 des Gesetzes) hat die Gemeinde aufzukommen, wobei
es ihr vorbehalten bleibr, diese Beträge in der vorgenannten Vertheilungs= und
Hebeliste ebenfalls auf die betheiligten Grundeigenthöümer repartiren und von diesen
einheben zu lassen.
Bei Grenzsteinen, welche nur verschüttet oder verraf! waren und die ohne
größeren Aufwand an Zeit und Arbeit wieder aufgesunden werden, sind nur die
halben Säße zu berechnen.
8. v.
Die Grundeigenthümer sind verpflichtet, auf Ersordern des Katasteramts oder
des Gemeindevorstandes, gegen dessen Auflagen Aurufung des Katasteramts zulässig
ill, rechtzeitig:
1) die erforderlichen vorschriftsmäßigen Grenzsteine, sowie auch Leute zur
Handreichung bereit zu stellen;
2) zur Grenzverhandlung an Ort und Stelle selbst oder durch genügend
legitimirte Beauftragte zu erscheinen (SS. 43 und 44 des Gesetzes).
Die Eigenthümer können zur Erfüllung ihrer Verflichtungen im Verwaltungs-
wege durch Strafen bis zu 150 Mark angehalten, auch kann die Versteinung auf
Kosten der Eigenthümer vollzogen werden.
Kann die Versteinung verloren gegangener oder neu entslehender Grenzpunkte
nicht unmittelbar nach der Messung erfolgen, so haben die Grundeigenthümer inner-
halb einer Frist von drei Tagen nach erfolgter Feststellung oder Einmessung der
Grenzpunkte die ordnungsmäßige Versteinung zu veranlassen, widrigenfalls sie durch
Zwangsauflagen der zuständigen Verwaltungsstellen (Gemeindevorstand, Landraths-
amt) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten sind.
Erfolgt die Versteinung nicht innerhalb der Frist von drei Tagen nach Zu-
stellung der Strafversügung, so hat der Feldgeschworene die Versteinung ohne Wei-
leres auf Kosten der Grundeigenthümer zu bewirken.
8. 10.
Wer den Bestimmungen der 88. 4 und 5 zuwider Grenzsteine seht oder wieder
aufrichtet, wird, wenn nichl der Fall des S. 274 ..M 2 des Strasgesetzbuchs vor-
liegt, mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.