Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 5 
Für die weiteren Kosten der Steinsetzung, insbesondere auch für die Gebühren 
der Feldgeschworenen (5. 42 des Gesetzes) hat die Gemeinde aufzukommen, wobei 
es ihr vorbehalten bleibr, diese Beträge in der vorgenannten Vertheilungs= und 
Hebeliste ebenfalls auf die betheiligten Grundeigenthöümer repartiren und von diesen 
einheben zu lassen. 
Bei Grenzsteinen, welche nur verschüttet oder verraf! waren und die ohne 
größeren Aufwand an Zeit und Arbeit wieder aufgesunden werden, sind nur die 
halben Säße zu berechnen. 
8. v. 
Die Grundeigenthümer sind verpflichtet, auf Ersordern des Katasteramts oder 
des Gemeindevorstandes, gegen dessen Auflagen Aurufung des Katasteramts zulässig 
ill, rechtzeitig: 
1) die erforderlichen vorschriftsmäßigen Grenzsteine, sowie auch Leute zur 
Handreichung bereit zu stellen; 
2) zur Grenzverhandlung an Ort und Stelle selbst oder durch genügend 
legitimirte Beauftragte zu erscheinen (SS. 43 und 44 des Gesetzes). 
Die Eigenthümer können zur Erfüllung ihrer Verflichtungen im Verwaltungs- 
wege durch Strafen bis zu 150 Mark angehalten, auch kann die Versteinung auf 
Kosten der Eigenthümer vollzogen werden. 
Kann die Versteinung verloren gegangener oder neu entslehender Grenzpunkte 
nicht unmittelbar nach der Messung erfolgen, so haben die Grundeigenthümer inner- 
halb einer Frist von drei Tagen nach erfolgter Feststellung oder Einmessung der 
Grenzpunkte die ordnungsmäßige Versteinung zu veranlassen, widrigenfalls sie durch 
Zwangsauflagen der zuständigen Verwaltungsstellen (Gemeindevorstand, Landraths- 
amt) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten sind. 
Erfolgt die Versteinung nicht innerhalb der Frist von drei Tagen nach Zu- 
stellung der Strafversügung, so hat der Feldgeschworene die Versteinung ohne Wei- 
leres auf Kosten der Grundeigenthümer zu bewirken. 
8. 10. 
Wer den Bestimmungen der 88. 4 und 5 zuwider Grenzsteine seht oder wieder 
aufrichtet, wird, wenn nichl der Fall des S. 274 ..M 2 des Strasgesetzbuchs vor- 
liegt, mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
	        
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