Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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des verflossenen Jahres dem Ministerium eine Nachweisung zu ũberreichen, welcht 
den Gesammtbetrag der in jedem einzelnen Orte des Fürstenthums in Bestand ge. 
wesenen Versicherungen und die darauf erhobenen Prämien 
a. für Gebände, 
b. für Mobilien 
ergiebt. Gleichzeitig ist der biernach sich berechnende Abgabebetrag einzuzahlen. 
§. 3. 
Anstalten, welche vorstehender Bestimmung bis zu dem vorgeschriebenen Termin 
nicht vollständig genügt haben, unterliegen einer Strafe von Einbundert bis Ein- 
tausend Mark; außerdem kann der Anstalt das Recht zum Geschäftsbetriebe im 
Fürstenthume entzogen werden, unbeschadet der bereits beslehenden Verpslichtungen. 
Dasselbe gilt, wenn eine Anstalt nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Einreichungs- 
frist die rücksländige Nachweisung nicht innerhalb der ihr vom Ministerium etwa 
bewilligten Nachfrist einreicht. 
8. 4. 
Die Abgabepflicht nicht versicherrer Gebäude beginnt mit dem auf die Vollen- 
dung derselben zu der zweckentsprechenden Benahung sfolgenden Jahre. Die Abgabe 
ist von dem Eigenthümer oder dessen Vertreter im December zu entrichten. Besreit 
von der Abgabe sind die Juhaber von Gebäuden, welche nur desbalb unversichert 
sind, weil ihre Versicherung wegen ausnahmsweiser großer Feuersegefahr von der 
Magdeburger Landfener-Societät abgelehnt wird. 
Die Einhebung und Ablieferung der Abgabe liegt den Gemeinden gegen eine 
Hebegebühr von zwei Pfennigen für jede volle Mark ob. 
Die Gemeindevorstände stellen alljährlich bis zum 1. Juli ein Verzeichnih der 
unversicherten Gebäude ihrer Gemeindebezirke auf. lassen die Gebäude durch die 
verpflichteten Orto-Taxatoren bis zum 1. October abschätzen, benachrichtigen alsbald 
die Hauseigenthümer von dem Resultate der Abschätzung, berechnen die Abgabe und 
tragen für deren rechtzeitige Einziehung — da nöthig im Verwaltungs-Zwangsver- 
fahren — und Ablieferung Sorge. 
Die Ablieferung erfolgt auf Grund der Verzeichnisse über die unversicherten 
Gebäude bis Ende Januar des folgenden Jahres an die Landrathsämter, von denen 
die Einsendung an das Ministerium bis Ende Februar zu bewirken ist.
	        
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