1883. 69
8. 5.
Den Eigenthümern unversicherter Gebäude und deren Stellvertretern steht
innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Mittheilung der Taxe das Recht der Berufung
au das Landrathsamt zu. Dieses hat, da nöthig, eine nochmalige Abschätzung durch
den Bezirks-Taxator vornehmen zu lassen, bei dessen Ausspruch es verbleibt.
Die Kosten dieser Feststelung hat der Eigenthümer bezw. dessen Vertreter zu
tragen, dafern dieselbe nicht eine Ermäßigung des zuerst berechneten Taxwerthes
ergiebt.
8. 6.
Die Verwaltung der Einnahme aus der durch dieses Gesetz eingeführten Ab-
habe und die Verfügung über dieselbe steht dem Ministerium zu. Mit diesen Ein-
nahmen werden auch die Leistungen der nach §. 1 von der Abgabe befreiten An-
stalten an die Staatsregierung verbunden. Ueber Einnahme und Ausgabe wird
besondere Rechnung geführt, die als Theil der HauptlandeskasseRechnung behandelt
werden soll.
S. 7.
Die Kosten, welche bei Ausführung des Gesetzes erwachsen, werden, abgesehen
von dem im §. 5, Schlußsatz erwähnten Falle, aus der durch dieses Gesetz einge-
führten Abgabe bestritten.
8. 8.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes er.
forderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen JInsiegel-
So geschehen
Rudolstadt, den 14. Juni 1883.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.