Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

72 1883. 
Die Ortspolizeibehörden haben von Zeit zu Zeit allgemeine oder einzelne 
Untersuchungen zu versügen; es ist aber die sofortige Untersuchung anzuordnen, 
wenn Verdacht vorliegt, daß von einem Verkäufer den bestehenden Vorschristen zu- 
wider gehandelt werde. 
8. 3. 
Das Ministerium ernennt Sachversländige mit der Verpflichtung, alle Unter- 
suchungen auf die Cntflammbarkeit von Petrolenm, mit welchen sie von einer Be- 
hörde oder einer Privat-Person beaustragt werden, in Gemähheit der Bekannt- 
machung vom 20. Ayril 1882 (Centralblan für das deutsche Reich Seite 196) 
auszuführen. 
ð. 4. 
Den Ortepolizeibebörden ist es unbenommen, für diese Untersuchungen eigene 
Sachverständige zu ernennen, dieselben bedürsen aber der Bestätigung durch das 
Ministerium. 
Das Ministerium wird die Namen der von ihm ernanmen oder bestätigten 
Sachverständigen öffentlich befannt machen. 
. 6 
. b. 
Die Sachverständigen haben die Untersuchung mittelst eines amtlich beglau- 
bigten Abelsschen Petroleumprobers auszuführen und das Ergebniß durch Ausfüllung 
des unter ) beigesügten Formulars dem Ausftraggeber zu eröffnen. 
Sie können für jede Probe, zu welcher sie Auftrag erhalten haben, von dem 
Auftraggeber eine Gebühr, deren Höhe von uns im Allgemeinen bestimmt werden 
wird, erheben und, soweit durch Versendung, Reisen 2c. nothwendige Verläge entstehen, 
auch diese in Ansatz bringen. Sie sind berechtigt, den Kostenbetrag gleich bei 
Uebernahme des Austrags einzufordern. 
Rudolstadt, den 14. Juni 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
ertrab. 
 
	        
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