Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

4 1883. 
über die etwa in Folge der Impfung vorgekommenen Erkranfungen 
(Nose. Bindehautentzündung, Syphilis, Lympfgefäßentzündung 2c.) und 
die zur Verhütung einer Uebertragung der Syphilis getroffenen Maß- 
nahmen, 
3. über den Stand der Erkrankungen an Menschenpocken, 
4. über die Vermehrung der Imufstationen, 
über die Impftechnik, 
über die Ausdehnung des Widerstandes gegen das Impfgesetz. 
Art. 2. 
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Zu §8 6 der Verordnung. 
Die Ucbersichten über die Ergebnisse der Impfungen sind von den Fürstlichen 
Landrathsämtern nach den von dem Bundesrathe durch die Beschlüsse vom 5. Sept. 
1878 und vom 31. Jannar 1883 (Ges. S. 1879 S. 1 und 1893 S. 3) vorgeschrie- 
benen Formularen aufzustellen und bis zum 1. April dem Fürstlichen Ministerium 
zu überreichen. 
Rudolstadt, den 14. Februar 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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