1883. 77
Gesetzjammlung
aovdas Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stüch vom Jahre 1883.
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XX. Gesetz,
betreffend das Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen, vom 29. Juni 1883
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Das Verwaltungszwangsverfahren findet wegen aller Geldbeträge statt, welche
nach den bestehenden Vorschristen auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der
zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts (Deputation für das
Heimathswesen, Recurscollegium für Gewerbesachen) oder einer Auseinandersetzungs-
behörde oder einer anderen Stelle, der die Besugniß zur Zwangsvollstreckung zu-
steht, einzuziehen sind. 25
Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen
1) Kosten, Gebühren und Auslagen der Gerichts= und Verwaltungsbehörden:
2) öffentliche Abgaben und Gefälle aller Art an Reichs, und Landeskassen, in.
gleichen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schulen und andere oöffentliche
Anstalten und Korporationen des Landes, insbesondere direkte und indirekte
Steuern, Wege= und Brückengelder, Bergwerksabgaben, Postgesälle und Post-
gebühren, Beiträge zur Pensionsanstalt für Witlwen und Waisen, Beiträge
zur Landes= Brandversicherungsanstalt, ordnungsmäßig zusgeschrebene Um-
Furstl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetzsammlung XLIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Juli s