1883. si
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Für die Zustellungen gelten nachfolgende besondere Vorschristen:
1) Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für dieselben an
deren gesetzliche Vertreter.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenver-
einen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zu.
stellung an die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern ge-
nügt die Zustellung an einen derselben.
2) Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Ches der zunaächst vorgesetzten
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie 2c.).
3) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit
Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch welche
die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzuzeigen.
Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, ist
Hültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
4) Wird durch die Post zugestellt, so hat die Vollstreckungsbebörde einen durch
ihr Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zuge-
stellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten
Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, der
Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des
Bestimmungsortes aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art
geschehen, ist von der Volstreckungsbehörde oder dem Vollziehungsbeamten
zu bescheinigen.
Für die Zustellung durch den Postboten gelten die Vorschristen in 8. 8.
Eine in einem anderen Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt
mine Ersuchens der zuständigen Behörde desselben.
Die Zustellung wird durch das schristliche Zeugniß der ersuchten Be-
hörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
6) Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an
denselben durch Anhestung des zuzustellenden Schriftstücks an der zu Aus-
hängen der Vollstreckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung
gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf