Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

82 1883. 
die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück 
von dem Ort der Anhestung zu früh entfernt wird. 
Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in 
einem anderen deutschen Staate oder im Auslande zu bewirkenden Zustellung 
die Besolgung der für diese bestehenden Vorschriften unansführbar ist oder 
keinen Erfolg verspricht. 
§S. 10. 
Ist die Mahnung ohne Erfolg geblieben, so ist sofort zur Zwangsvolsstreckung 
zu schreiten. 
S. 11. 
Die Verwaltungsbehörde kann die Zwangsvollstreckung nur in das bewegliche 
Vermögen durch Psändung der im Gewahrsam des Schuldners beßfindlichen körper- 
lichen Sachen und durch Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögens. 
rechten ausführen. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt 
als gerichtliche Zwangsvollstreckung. 
S. 12. 
Gegen die Zwangsvollstreckung kann sich der Schuldner nur durch Zahlung 
schützen, oder wenn er eine Fristverwilligung vorzeigt, oder die vollständige Berichti- 
gung der beizutreibenden Summe durch Quittung oder Posteinzahlungsschein nachweist. 
S. 13. 
Gegen eine dem aktiven Heere 9 der aktiven Marine angehörende Militär- 
person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorge- 
setzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat. Der Vollstreckungsbehörde isl auf Ver- 
langen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehdrende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen militäri- 
schen Dienstgebäuden erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Mili- 
tärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände 
sind dem von der Volstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben. 
S. 14. 
Bei der Zwangsvollstreckung hat der Vollziehungsbeamte die im 8. 678 mit 
Ausnahme des Schlußsatzes, sowie in den SF. 679, 682 der Civil.Prozeß. Ordnung 
dem Gerichksvollzieher beigelegten Rechte und Pflichten.
	        
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