1883. 83
Die Bestimmungen des §. 681 a. a. O. finden mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Ortspolizeibehörde für die Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme einer
Vollstreckungshandlung zuständig ist.
8. 15.
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt.
Ist in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungs-
handlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung ge-
storben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Ausenthalt
unbekannt ist, das zuständige Nachlahgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
dem Nachlasse oder dem Erben einen Curator zu bestellen.
F. 16.
Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung follen dem Schuldner
zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangovollstreckung stehenden Anspruche
beizutreiben.
II. Zwangsvollstreckung.
1) in das unbewegliche Vermögen.
. 17.
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird durch die zu-
ständigen Gerichte in Gemähheit der Bestimmungen der Civil-Prozeß-Ordnung und
des Gesetzes vom 8. August 1879 (Ges.= S. S. 257), betreffend die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen, verfügt.
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen —.
nicht aber zu einem Antrage auf hypothekarische Sicherstellung des beizutreibenden
Geldbetrags — hat die ersuchende Verwaltungsstelle die Ermächtigung der vorge-
setzten Behörde einzuholen. Diese Ermächtigung ist in der Regel erst dann zu er-
theilen, wenn die sonstigen Zwangsmittel erfolglos versucht worden sind.
Der schriftliche Antrag, welchen die Verwaltungsbehörde bei dem zuständigen
Gerichte slellt, bildet einen Schuldtitel zur gerichtlichen Zwangsvolsstreckung. Einer
vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht.