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2) in das bewegliche Vermögen.
a) allgemeiue Bestimmungen.
18.
Die Zwangsvollstreckung in das Solyice Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geld-
beträge und der Kosten der Zwangevollstreckung erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu
pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt.
8. 19.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem gepfändeten Gegenstande ein die
Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung
erforderlichenfalls im Wege der Klage geltend zu machen.
Auf die Einstellung weiterer und die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungs=
maßregeln finden die Vorschristen der 88. 688, 689 der Civil-Prozeß. Ordnung
Anwoedung.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze der
Sache befindet, auf Grund eines Pfand= oder Vorzugerechtes nicht widersprechen;
er kann jedoch seinen Auspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im
Wege der Klage geltend machen, ohne Nücksicht darauf, ob seine Forderung fällig
ist oder nicht.
In den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Fällen ist die Klage ausschließ-
lich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirk die Pfändung erfolgt ist. Wird
die Klage gegen Denjenigen, für dessen Nechnung die Zwangsvollslreckung slattfindet,
und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
20.
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizutreibenden Geld-
beträge nicht gesührt oder wird glaubhaft gemacht, daß durch Psändung eine voll-
ständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der für
die Einziehung des Geldbetrags zuständigen Stelle verpflichtet, ein Verzeichniß seines
Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweis-
mittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts
verschwiegen habe.