86 1883.
neten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines
Gesindes unentbehrlich sind;
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei Heb-
ammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unenkbehrlichen Gegenstände;
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe
unentbehrliche Geräth, Bieh= und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger,
sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirth-
schaft bis zur nächsten Ernte unenkbehrlich sind;
6) bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die zur Verwal-
tung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände,
sowie ansländige Kleidung;
7) bei Offtzieren, Militärärzten, Deckoffizieren. Beamten, Geistlichen und Lehrem
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pän-
dung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts-
oder Pensionszahlung gleichkommt;
8) die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und
Waaren;
9) Orden und Ehrenzeichen;
10) die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in
der Kirche oder Schule bestimmt sind.
8. 25.
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungs-
behörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungebeamten öffentlich zu ver-
steigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen ab-
zuschätzen. Gepsändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbe-
hörde abzuliesern, die Wegnahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten gilt
als Zahlung von Seiten des Schuldners.
8. 26
Die Versteigerung der gepsändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche
seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich mit einer
früheren Versleigerung einverstanden erklärt oder dieselbe ersorderlich ist, um die