Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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neten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines 
Gesindes unentbehrlich sind; 
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei Heb- 
ammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unenkbehrlichen Gegenstände; 
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe 
unentbehrliche Geräth, Bieh= und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, 
sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirth- 
schaft bis zur nächsten Ernte unenkbehrlich sind; 
6) bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die zur Verwal- 
tung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, 
sowie ansländige Kleidung; 
7) bei Offtzieren, Militärärzten, Deckoffizieren. Beamten, Geistlichen und Lehrem 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pän- 
dung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension 
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- 
oder Pensionszahlung gleichkommt; 
8) die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und 
Waaren; 
9) Orden und Ehrenzeichen; 
10) die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in 
der Kirche oder Schule bestimmt sind. 
8. 25. 
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungs- 
behörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungebeamten öffentlich zu ver- 
steigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen ab- 
zuschätzen. Gepsändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbe- 
hörde abzuliesern, die Wegnahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten gilt 
als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
8. 26 
Die Versteigerung der gepsändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche 
seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich mit einer 
früheren Versleigerung einverstanden erklärt oder dieselbe ersorderlich ist, um die
	        
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