1883. 87
Gesahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden Sache abzu.
wenden oder um unverhältnißmößige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu
vermeiden.
Die Versleigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung ge-
schehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der
zu versteigemden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der Voll-
streckungsbehörde ist der Ortsvorstand verpflichtet, der Versleigerung beizuwohnen
oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu beauftragen.
Die Vorschriften des §. 12 finden auf die Versleigerung entsprechende An-
wendung.
5. 27.
Bei der Versleigerung ist nach den Vorschriften der S5. 718. 719 der Ciril-
Ma, Ordnung zu verfahren
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners.
8. 28.
Gold- und Silbersachen dürsen nicht unter ihrem Gold, oder Silberwerthe zu-
geschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so
kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welche den Gold.
oder Silberwerth erreicht.
8. 29.
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben,
aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis
nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigem.
8. 30.
Die Persteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung bewirken
zu lassen.
8. 31.
Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein gepfändetes In-
haberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs
gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde bercchtigt, die Umschreibung auf den Namen
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