Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 87 
Gesahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden Sache abzu. 
wenden oder um unverhältnißmößige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu 
vermeiden. 
Die Versleigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung ge- 
schehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der 
zu versteigemden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der Voll- 
streckungsbehörde ist der Ortsvorstand verpflichtet, der Versleigerung beizuwohnen 
oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu beauftragen. 
Die Vorschriften des §. 12 finden auf die Versleigerung entsprechende An- 
wendung. 
5. 27. 
Bei der Versleigerung ist nach den Vorschriften der S5. 718. 719 der Ciril- 
Ma, Ordnung zu verfahren 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als 
Zahlung von Seiten des Schuldners. 
8. 28. 
Gold- und Silbersachen dürsen nicht unter ihrem Gold, oder Silberwerthe zu- 
geschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so 
kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welche den Gold. 
oder Silberwerth erreicht. 
8. 29. 
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, 
aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis 
nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigem. 
8. 30. 
Die Persteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte 
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte 
erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung bewirken 
zu lassen. 
8. 31. 
Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein gepfändetes In- 
haberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs 
gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde bercchtigt, die Umschreibung auf den Namen 
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