oo 1883.
daß er die Urkunden nicht besihe, auch nicht wisse, wo dieselben sich
befinden,
gefordert werden.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vor-
stehenden Eidesnorm beschließen.
Für die Zuständigkeit des 4hnes und das Verfahren finden die Vorschriften
des §. 20 entsprechende Anwendun
Befindet sich eine nersnenrtan Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, so
ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der Anspruch
des Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des §. 37 zu überweisen.
S. 39.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen,
von der Zuslellung der im S. 35 Abs. 1 bezeichneten Verfügung an gerechnet,
dem Gläubiger zu erklären:
1) ob und inwieweit er die Forderungen als begründet anerkenne und Zah-
lung zu leisten bereit sei;
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläu-
biger gepsändet sei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorgedachte Ver-
fügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner hastet den „Elzubige für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichlung entstehenden Schal
Die Bestimmungen der §. 740 bis 742 der Civil- 2 Ordnung finden
Anwendung.
8. 40.
Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zusländige Stelle durch
die Vollstreckungobehörde dem Driuschuldner und dem Schuldner die Benachrichti-
gung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den
Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an
den Schuldner, sich jeder Versügung über die Forderung, insbesondere der Ein-
ziehung derselben, zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Anestes
(6. 810 der Civil-Prozeß Ordnung), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb