1883. 91
drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Be-
nachrichtigung zugestellt ist.
8. 41.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistungen
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben. erfolgt nach den Vorschriften der
5§. 35 bis 40 unter Berücksichtigung ot nachslehenden Bestimmungen.
2.
Bei der Pfändung eines * welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifst, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an den zu be-
zeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerkhung
gepfändeter Sachen Anwendung.
43.
Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, hat
die Vollstreckungebehörde anzuordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag
vom Amtzgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
8. 44.
Der Pfändung sind nicht unterworsen:
1) die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen;
2) die sortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst
auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten beziebt, insoweit
der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seine
Chefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf;
3) die aus Kranken-, Hülss- und Sterbekassen, insbesondere aus Knappschafto-
kassen und Kassen der Kuappschaftsvereine zu bezichenden Hebungen;
4) der Sold und die Juvalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
5) das Diensteinkommen der Militairpersonen, welche zu einem modilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges
gehören;
6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen-
und Waeisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziebungsgelder und die
Sindienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;