Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. az 
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkte 
als bewirkt anzusehen, in welchem der Schuldner das Gebot, sich jeder Versügung 
über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. 
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche 
mu in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite Pfändung 
keine Zahlung zu erlangen ist, besondere Anordnungen erlassen. Sie kann insbe- 
sondere bei der Zwangsvollstreckung in Nußtungsrechte eine Verwaltung anordnen. 
In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benußenden Sache a 
den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung 
bereits vorher bewirkt ist 
st die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräuße- 
rung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet 
werden. 
III. Kosten der Zwangsvollstreckung und Schlußbestimmungen. 
8. 47 
Für die bei den Verwaltungsbehörden im Zwangsvollstreckungsverfahren vor- 
kommenden Geschäfte werden mit Ausnahme der baaren Verläge Kosten nicht in 
Ansatz gebracht. 
Der Vollziehungsbeamte erhält vom Schuldner eine Pfandgebühr von 20 Pf. 
bis 1 Mark, welche von der die Zwangsvollstreckung anordnenden Behörde je nach 
der Höhe der beizutreibenden Schuld und dem Vermögen des Schuldners für eine 
Auspfändung desselben Schuldners zu bestimmen ist. 
Für die Versteigerung gepfändeter Sachen wird dem Vollziehungsbeamten eine 
gleiche Gebühr gewährt. 
Urkundspersonen und Gemeinde= bezw. Polizeibeamte erhalten eine Gebühr 
von 50 Pf. für jede Stunde, welche sie dem Geschäfte widmen, jedoch im Ganzen 
für den Tag nicht über 2 Mark. 
Diese Kosten sind aus den durch die Zwangsvollstreckung eingezogenen Geldern 
vorweg zu berichtigen. 
S. 48. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Octbr. 1883 in Krast. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen sind von dem Mini- 
sterium zu erlassen. 
Forsll. Schwarzb.-Andolsl. Gesetsammlung XIV. 16
	        
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