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Die mit dem Gesetze im Widerspruch slehenden älteren Gesetze und Verord-
nungen, insbesondere die Bestimmungen der S§. 76—93 der Executionsordnung
vom 10. Juni 1854 (Ges.= S. S. 138), werden hiermit ausgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So gescheben
Rudolstadt, den 29. Juni 1883.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
XXI. Ausführungs-Verordnung
vom 29. Juni 1883
zu dem Gesetze vom 29. Juni 1883, lereeften das Verwaltungs-
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Ges.-Samml.
Seite 77).
Auf Grund des F. 48 des Gesetzes vom 29. Juni 1883, betrefsend das Ver-
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbelrägen (Ges. Samml. S. 77).
wird zur Ausführung desselben verordnet, was folgl:
I. Algencn- enlnnungen.
verltetenaererene * F. 3 des Gesetzee).
Diejenigen Behorden oder Beamten, welche kraft ibres Amtes Geldbeträge
einzuheben haben, die der Beilreibung im Aerwaliungszwangsverfahren unterliegen.
bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsversahrens zuständigen Voll.
streckungsbehörden, ohne daß es einer weileren Beauftragung derselben bedarf.
Insoweit den Gemeinden die Einhebung von Geldbeträgen für den Staat
obliegt, steht den Gemeindevorsländen, oder den von der Gemeinde zum Zweck der
Einhebung solcher Geldbeträge bestellten selbstfländigen Beamten nur der Erlaß der
Mahnung, nicht aber die Einleilung und Durchführung des Zwangsverfahreus zu.