1883. 5
Art. 2.
vollzlehungebeamte. (Zu F. o.)
Die Verpflichtung der Volziehungsbeamten erfolgt durch die zuständige Be-
hörde nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften. Sind sie bereits wegen eines
anderen von ihnen bekleideten Amtes eidlich verpflichtet, so bedarf es der nochmaligen
Vereidigung nicht.
Das dienstliche Abzeichen der Vollziehungsbeamten besleht in deren Dienst-
kleidung und, wenn sie eine solche nicht tragen, in einer dunkelblauen Tuchmütze
mit Landeskokarde und dem Doppeladler aus weißem Metall. Mit diesen Abzeichen
müssen sie bei allen amtlichen Verrichtungen versehen sein.
Die Vollziehungsbeamten haben Kaution zu bestellen, deren Höhe von der An,
stellungsbehörde bestimmt wird.
Die Vollziehungsbeamten sind nicht befugt, die Ausführung eines Auftrags
einer anderen Person zu übertragen.
II. Mahnverfahren.
Art. 3
Swangevolltreunge- Negister. (Zu §. J)
Die für die Einhebung der direkten Steuern und anderer öfsentlicher Ab-
gaben, Gesälle und sonstigen Leistungen zuständigen Behörden haben nach dem an-
liegenden Muster 1. für jedes Kalenderjahr ein Zwangsvollstreckungs-Register zu
führen, in welches nach dem Verfalle der Abgaben und Gefälle die über die Rück.
stände anzufertigenden Mahnzettel nach der Reihenfolge der Ausfertigungen einzu-
tragen sind.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, von der Führung des Zwangsvoll.
streckungs-Registers zu entbinden, andere Muster für dasselbe vorzuschreiben, oder
Abweichungen von dem vorgeschriebenen Muster anzuordnen oder zu gestatlen.
Art. 4.
Mabnzeltel.
Die Mahnung erfolgt durch Mitlheilung eines Mahnzettels, welcher von der
für die Einhebung des Geldbetrages zufländigen Stelle auf Grund des Hebe-
registers nach dem beigefügten Muster 2 resp. 3 aucgusertigen ist. Verschiedene
Rückstände desselben Schuldners sind in der Regel durch denselben Mahnzettel ein.
zufordern.