Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

6 1884. 
8. 2. 
Die Rückzahlung von Vorschüssen oder von Tbeilbeträgen derselben erfolgt auf 
schriftliche Anweisung desjenigen Richters, welchem die Bearbeitung der Rechtssache 
obliegt, für welche der Vorschuß erhoben wurde. 
Die Zahlungsauweisungen, für welche das nachstehend abgedruckte Muster 
anzuwenden ist, werden von dem Sportelrendanten in ein Verzeichniß „zurückge- 
zahlte Kostenvorschüsse“ eingetragen. Der durch dasselbe nachgewiesene Betrag wird 
am Schlusse eines jeden Vierteljahres an der Summe des Kassenbuchs (Einnahme- 
Journals) und am Jahresschlusse außerdem an den Summen der Soll= und Ist- 
Spalten des Sportelbuchs abgesetzt. Das Verzeichniß selbst ist nebst den die einzelnen 
Posten nachweisenden Zahlungsamvweisungen dem Sportelbuche bei dessen Einsendung 
an das Ministerium beizufügen. 
8. 3. 
Das nach §. 18 der Verordnung vom 18. Jannar 1856 zu führende Asser- 
vatenbuch bleibt nur noch für die Eintragung derjenigen Geldbeträge im Gebrauche, 
welche nicht als Gerichtskosten, Gerichtofostenvorschüsse oder Auelagen erscheinen, sich 
auch nicht zur sofortigen Hinterlegung eignen, insbesondere also für die Eintragung 
der nach §. 84 des Gerichtskostengesetzes eingehobenen Auslagenvorschüsse. 
Rudoltadt. den 14. Januar 1884. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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