6 1884.
8. 2.
Die Rückzahlung von Vorschüssen oder von Tbeilbeträgen derselben erfolgt auf
schriftliche Anweisung desjenigen Richters, welchem die Bearbeitung der Rechtssache
obliegt, für welche der Vorschuß erhoben wurde.
Die Zahlungsauweisungen, für welche das nachstehend abgedruckte Muster
anzuwenden ist, werden von dem Sportelrendanten in ein Verzeichniß „zurückge-
zahlte Kostenvorschüsse“ eingetragen. Der durch dasselbe nachgewiesene Betrag wird
am Schlusse eines jeden Vierteljahres an der Summe des Kassenbuchs (Einnahme-
Journals) und am Jahresschlusse außerdem an den Summen der Soll= und Ist-
Spalten des Sportelbuchs abgesetzt. Das Verzeichniß selbst ist nebst den die einzelnen
Posten nachweisenden Zahlungsamvweisungen dem Sportelbuche bei dessen Einsendung
an das Ministerium beizufügen.
8. 3.
Das nach §. 18 der Verordnung vom 18. Jannar 1856 zu führende Asser-
vatenbuch bleibt nur noch für die Eintragung derjenigen Geldbeträge im Gebrauche,
welche nicht als Gerichtskosten, Gerichtofostenvorschüsse oder Auelagen erscheinen, sich
auch nicht zur sofortigen Hinterlegung eignen, insbesondere also für die Eintragung
der nach §. 84 des Gerichtskostengesetzes eingehobenen Auslagenvorschüsse.
Rudoltadt. den 14. Januar 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.