5 1884.
XXI. Verordnung,
betreffend die Errichtung von Sanitäts-Kommissionen,
vom 25. Juli 1884.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird Nachstehendes verorduct:
8. 1.
Zur Unterstützung der Ortspolizei-Behörden bei der Ausübung ihrer gesund-
heitspolizeilichen Obliegenheiten werden Sanitäts-Kommissionen gebildet, die in den
Städten des Landes sofort errichtet werden, in den ländlichen Bezirken aber je nach
Bedürfnih und Lage der Verhälmisse durch die Fürsllichen Landrathsämter zu
bilden sind.
Die Sanitätskommissionen bestehen
1) aus dem Vorstande der Ortspolizeibehörde (dem Gemeindevorstande).
2) aus einem oder mehren von der Ortspolizeibehörde zu berufenden Aerzten,
3) aus drei von der Gemeindebehörde zu wählenden Gemeindemitgliedern,
4) in Rudolstadt außerdem noch aus einem Offizier und einem oberen Militair,
arzte, um deren Abordnung in die Kommission die zuständige Kommando-
stelle zu ersuchen ist.
8. 3.
Die Sanitäts-Kommissionen bilden theils Rath gebende, theils ausführende Be-
hörden in der Art, daß die Onspolizeibehörde dieselbe in allen Fällen, wo sie ihrer
Unterstützung und Berathung bedarf, dazu berufen kann, zugleich aber auch ihre
Vorschläge anzuhören und darüber zu entscheiden hat.
8. 4.
Insbesondere liegt den Kommissionen ob:
1) über l Gesundheitszustand des Orts oder Bezirks, für welchen sic gebildet
sind, zu wachen
2) die i“nmzx“) welche zur Entstehung und Verbreitung ansleckender Krank.
heiten Veranlassung geben können, wohin z. B. Unreinlichkeit in jeder Be-
ziehung, übersüllie und ungesunde Wohnungen, unreine Luft, schädliche
Nahrungsmittel u. s. w. gehören, möglichst zu entfernen;