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3) zur Belehrung des Publikums über die Erscheinungen der wichtigeren an-
steckenden Krankheiten und das bei deren Ausbruche zu beobachtende Ver-
sahren beizutragen;
4) die für den Fall der Annäherung und des zu besürchtenden Ausbruchs
solcher Krankheiten etwa erforderlichen Heil, und Verpflegungs Anstalten zu
sichern bezw. deren Einrichtung vorzubereiten, und
5) die Polizeibehörde überhaupt in allen, die Verhütung des Ausbruchs und der
Verbreitung dieser Krankheiten betressenden Angelegenheiten zu unterstützen.
8. 5.
Die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel liegt nach Art. 15 der Ge-
meinde Ordnung den Gemeinden ob, und die Sanitäls-Kommissionen haben sich des-
halb mit der Gemeindebehörde zu verständigen. Sollten hierbei Schwierigkeiten und
Hindernisse entgegentreten, so ist unverzüglich dem zuständigen Landrathsamte An-
zeige zu machen und Abhülfe nachzusuchen. (Art. 159 ff. G., O.).
S. 6.
Bei Annäherung einer das allgemeine Gesundheitswohl gefährdenden anstecken-
den Krankheit müssen die Sanitäts-Kommissionen, so oft die Umslände es erforderlich
machen, zu den nöthigen Berathungen sich versammeln und wöchentlich wenigstens
einmal dem zuständigen Landrathsamte über den Gesundheitszustand und die ge-
troffenen Maßregeln berichten.
Rudolsladt, den 25. Juli 1884.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.