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Vor Erreichung dieses Alters können Kinder ausnahmsweise dann zur Kon-
firmation zugelassen werden, wenn sie die erforderliche Ausbildung erlangt haben
und der Kirchenrath nach Anhörung des betreffenden Geistlichen aus erheblichen
Gründen die Zulassung geslattet.
. 3.
Auch wenn der gesetzliche Termin erreicht ist, kann doch die Zulassung zur
Konfirmation erst dann erfolgen, wenn die erforderliche geistige Reise und eine
deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten der christlichen Religion und hin-
längliche Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen Schrift erlangt worden ist.
Kinder, denen es an dieser Ausbildung mangelt oder die sich gröblichen
Leichtsinn, Sittenlosigkeit oder Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen, werden
von dem betreffenden Ortsgeistlichen mit Genehmigung des Ephorus auf ein Jahr
zurückgestellt.
Wenn besondere Umstände vorliegen, namentlich beim Mangel au Geisteskräften,
B. bei Blödsinn, Wahnsinn, Taubstummheit haben die Pfarrer beim Kirchenrathe
Verhaltungsmaßregeln einzuholen.
8. 4.
Kinder, die einer anderen Konfession angehören, darf kein Geistlicher der
evangelisch-lutherischen Landeskirche ohne ausdrückliches Verlangen derselben und der
Eltern resp. des Vormundes derselben zur Konfirmation zulassen.
S. 5.
Der Konfirmation muß ein von dem betreffenden Geistlichen zu ertheilender
Unterricht in den Lehren der christlichen Religion und insbesondere der evangelisch-
lutherischen Kirche (Konfirmandenunterricht) vorangehen.
Diesem Unterrichte ist der kleine lutherische Katechismus zu Grunde zu legen.
F. 6.
Die Dauer des Konfirmandenunterrichts, welcher in dem der Konfirmation
vorhergehenden Jahre stattzusinden hat, muß mindestens die Zahl von 70 Unter-
richtsstunden umfassen.
Sieht sich jedoch der unterrichtende Geistliche wegen der großen Anzahl der
Katechumenen oder aus sonstigen Ursachen genöthigt, den Unterricht in zwei oder
mehr getrennten Abtheilungen zu ertheilen, so kaun diese Stundenzahl um den
vierten Theil des Mindestbetrages eingeschränkt werden.