102 1884.
8. 7.
Der Konfirmandenunterricht hat in der Regel zu Michaelis jeden Jahres zu
beginnen und dauert bis zur Konfirmation und zwar dergestalt fort, daß derselbe in
der Zeit von Michaelis bis Weihnachten in wöchentlich zwei und von da bis zur
Konfirmation in wöchentlich vier Stunden zu ertheilen ist.
Erheischen besondere örtliche Verhältnisse einen zeitlich früheren Begim des
Konsirmandenunterrichts, so kann die erste Hälfte des Unterrichls mit Genehmigung
des Ephorus in die Zeit vom 1. August bis 1. November mit wöchenllich zwei
Unterrichts. Stunden verlegt werden; die zweite Hälste des Unterrichts ist dann vom
Sonntag Estomihi an mit wöchentlich 8 Unterrichtsstunden zu ertheilen.
8. 8.
Wenn in einer Gemeinde mehrere Geistliche angestellt sind, so hat in der Regel
und so lange die Zahl der Konfirmanden nicht mehr als 50 beträgt, der erste
Geistliche den Konfirmandenunterricht zu ertheilen und die Konfirmation vorzunehmen.
Wird eine Vertheilung der Konsirmanden unter mehrere Geislliche einer Ge-
meinde nöthig, so soll dieselbe von dem Kirchenrathe nach Anhörung des Kirchen-
und Schulvorstandes und des zuständigen Exhorus vorgenommen werden. Von
demselben ist dann auch zu bestimmen, wie es in solchem Falle mit der Konfir.
mation gehalten werden soll.
ð. 9.
Der Geistliche hat den Konfirmandenunterricht in der Regel im Pfarrhause,
in einem vor aller Störung möglichst gesicherten Lokale, oder, wo ein solches im
Pfarrhause nicht vorhanden ist, in der Schule und, wenn auch nicht in der Amts-
tracht, so doch in angemessener Kleidung zu ertheilen.
Die Tageszeit des Konfirmandenunterrichts hat der Geistliche zweckmäßig zu
bestimmen.
Durch den Konfirmandenunterricht sollen so wenig als möglich Schulversäum-
nisse veranlaßt werden.
Wenn aus dringenden Gründen die Aussetzung von Schulunterrichtsslunden
notlwendig wird, so ist der betreffende Lehrer unter Zustimmung des Lokalschulin-
spektors ermächtigt, die entbehrlichsten Unterrichtsstunden für die Konfirmanden
ausfallen zu lassen.