1884. 103
8. 1i.
Am letzten Sonntage vor dem Anfange des Konfirmandenunterrichts ist der
Beginn dieses Unterrichts in der Kirche unter angemessener Fürbitte für die Kon-
firmanden abzukündigen, und während der Dauer des Konfirmandenunterrichts eine
desfallsige Fürbine in das allgemeine Kirchengebet aufzunehmen, mit der eine zweck-
entsprechende Ermahnung der Gemeinde und insbesondere der Eltern und Vor-
münder zu verbinden ist.
12.
Die Konfirmation hat in der Rigel am Sonntage Palmarum nach vorher
stattgehabter Prüfung der Konfirmanden zu geschehen.
Nur in größeren Gemeinden und soweit es bereits hergebracht ist oder vom
Kircheurathe gestattel wird, kann die Konfirmation von der Prüfung getrennt wer-
den. Die Spendung dee heiligen Abendmahls an die Konfirmirten geschieht wenn
möglich unmittelbar nach der Konfirmatton.
Dem Abendmahlsgenusse der Konfirmirten, an welchem deren Eltern und Er-
zieher Theil nehmen mögen, muß die Beichte und zwar die allgemeine Beichte, so-
weit diese bereils eingeführt ist, vorausgehen.
Erscheint in einzelnen Gemeinden die Verlegung der Konfirmation vom Sonn-
tage Palmarum wegen besonderer Verhältnisse im einzelnen Falle oder im Allge-
meinen für die Zukunft wünschenswerth, so bedarf es dazu der rechtzeitig einzuholenden
Genehmigung des Kirchenraths. Die diesfallsige Zulassung der Konfirmirten zum
Genusse des Abendmahls sindet dann entweder sofort nach der Konfirmation oder
an dem darauf folgenden Sonn, oder Festiage statt.
S. 13.
Die Konfirmation sowohl, als die Prüfung der Konsirmanden ist in der Kirche
vor versammelter Gemeinde vorzunehmen. Namentlich wird von den Eltern und
Erziehern der zu konsirmirenden Kinder der Besuch der Kirche erwartet und sind
ihnen in größeren Pfarrgemeinden an diesem Tage soviel als thunlich die zur An-
hörung der Prüfung geeignetsten Plätze einzuräumen.
Privat= Konfirmationen außerhalb der Kirche sind ohne Erlaubniß des
Ephorus nicht gestattet.
S. 14.
Die Prüfung der Konfirmanden soll die wichtigsten Lehren des Christenthums