Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

106 1884. 
Anweisung 
für die 
Post-Vollziehungsbeamten 
über das 
Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 
innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. 
(Zur Ausführung des Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen Gesetzes vom 
29. Juni 1883). 
. l. 
——n——2 
Die Kaiserliche Ober-Postdirection in Erfurt und die im Fürslenthum Schwarz- 
burg-Rudolstadt belegenen Reiche-Verkehrsanstalten bilden die zur Anordnung und 
Leitung des Zwangsverfahrens wegen Beitreibung der im §. 2 Abs. 1 bezeichneten 
Geldbeträge zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die Vollstreckungsbehörde läßt das 
Zwangsverfahren durch einen von ihr zu beanftragenden, vereidigten Beamten oder 
Unterbeamten der Post= und Telegraphenverwaltung (Vollziehungsbeamten) aus- 
führen. 
8. 2. 
Dienstverrichtungen im Allgemeinen 
Der Post-Vollziehungsbeamte hat die rückständigen Bekräge an Personengeld, 
Porto und Gebühren, sowie die von einer Vollstreckungsbehörde der Post= und Tele- 
graphenverwallung fesigesetzten Geldstrafen und Kosten beizutreiben und die damit 
verbundenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
Der Post-Vollziehungsbeamte hat bei Ausübung seines Dienstes stets die 
Dienstkleidung zu tragen. 
Er muß bei der Zwangsvollstreckung mit Fesligkeit, Ernst und Vorsicht zu 
Werke gehen, sich aber jeder Ausschreitung und unnöthigen Härte enthalten. 
Bei Vermeidung des Disciplinar-Verfahrens auf Dienstenklassung darf er von 
denjenigen Personen, gegen welche er eine Zwangsvollstreckung auszuführen hat, 
weder Geschenke, noch Versprechungen irgend einer Art annehmen.
	        
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