106 1884.
Anweisung
für die
Post-Vollziehungsbeamten
über das
Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen
innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
(Zur Ausführung des Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen Gesetzes vom
29. Juni 1883).
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Die Kaiserliche Ober-Postdirection in Erfurt und die im Fürslenthum Schwarz-
burg-Rudolstadt belegenen Reiche-Verkehrsanstalten bilden die zur Anordnung und
Leitung des Zwangsverfahrens wegen Beitreibung der im §. 2 Abs. 1 bezeichneten
Geldbeträge zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die Vollstreckungsbehörde läßt das
Zwangsverfahren durch einen von ihr zu beanftragenden, vereidigten Beamten oder
Unterbeamten der Post= und Telegraphenverwaltung (Vollziehungsbeamten) aus-
führen.
8. 2.
Dienstverrichtungen im Allgemeinen
Der Post-Vollziehungsbeamte hat die rückständigen Bekräge an Personengeld,
Porto und Gebühren, sowie die von einer Vollstreckungsbehörde der Post= und Tele-
graphenverwallung fesigesetzten Geldstrafen und Kosten beizutreiben und die damit
verbundenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
Der Post-Vollziehungsbeamte hat bei Ausübung seines Dienstes stets die
Dienstkleidung zu tragen.
Er muß bei der Zwangsvollstreckung mit Fesligkeit, Ernst und Vorsicht zu
Werke gehen, sich aber jeder Ausschreitung und unnöthigen Härte enthalten.
Bei Vermeidung des Disciplinar-Verfahrens auf Dienstenklassung darf er von
denjenigen Personen, gegen welche er eine Zwangsvollstreckung auszuführen hat,
weder Geschenke, noch Versprechungen irgend einer Art annehmen.