1884. 107
. 3.
Zeit der rsn—niintnmm
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen') darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk
die Handlung vorgenommen werden soll, erfolgen.
Ebenso werden die Vollstreckungsbehörden angewiesen, Vollstreckungshandlungen
gdegen Angehörige einer christlichen Konsession an den nicht als allgemeine Feiertage
anerkannten kirchlichen Festlagen dieser Konfession, sowie gegen Juden am Sabbath
und an jüdischen Festtagen nur bei Gefabr im Verzuge ausführen zu lassen.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß zur Zwangsvollstreckung während
der Nachtzeit oder an Feiertagen ertheilt wird, und welche niemals selbstständig von
dem Vollziehungsbeamten, sondern von der demselben vorgesetzten Verkehrsanstalt
eingeholt werden muß, ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die
Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens, und in dem Zeitraume vom
I. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens.
4.
Mahnungen und #3 der Zwangsvollstreckun
Der Zwangsvollstreckung soll eine Mahnung des Schuldners zuct Zustellung
eines Mahnzettels mit einer Zahlungsfrist von einer bis drei Wochen vorhergehen.
In dem Mahnzettel sind die zu entrichtenden Geldbeträge genau zu verzeichnen.
Die ausgefertigten Mahnzettel erhält der Vollziehungsbeamte von der vorge- 2%
setzten Verkehrganstalt.
Für die Zustlellung der Mahnzettel durch die Vollziehungsbeamten sind sofort
bei der Zustellung die im §. 24 Zisser 1 bezeichneten Fordergebühren zu entrichten.
*“) Anmerkung. Als allgemelne Fesertage gellen §. 2 dee Fürsilich Schwantburg-
Rudolflädtischen Gesetzes vom 1. Mai 1879, betreffend die ishe der Cloll. Prozeh. Ordnung und
der Konkurs. Otdnung:
der Neufahrelag.
der Charfreila
der Oltermonlag,
der Himmelfahnsiag,
* Pfüngstmontag.
Resormatlsonssell,
l uhlag.
der erste W#hu„ zwelte Welhnachtslelen#ag.“