1884. 109
In dem Pfändungsbesehl muß angegeben sein, daß der Vollziehungsbeamte
bei Ausführung der Pfändung zur Empfangnahme von Zahlungen bis auf Höhe
von 20 Mark ermächtigt ist.
. 9.
„cusSe Ausweis.
Die empfangenen Pfändungsbefehle hat der Vollziehungsbeamte sofort unter
sortlaufender Nummer in das ihm zu liefernde Rechnungsbuch mit Bezeichnung
des Schuldners und unter Angabe der einzuziehenden Beträge und Gebühren ein-
zutragen.
Dieses Buch muß er nach jedesmaliger Rückkehr zur Prüfung dem Vorsteher
der Verkehrsanstalt vorlegen. Auch hat er bei seinen amtlichen Verrichtungen den
empfangenen schriftlichen Austrag bei sich zu führen und dem Schuldner auf Ver-
langen vorzuzeigen.
Wenn der Pfändungsbefehl aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt wird
(55. 19 und 22), so hat der Vollziehungsbeamte den Grund hierfür auf dem
Pfändungsbesehl zu vermerken und den letzteren der auftraggebenden Behörde sofort
zurückzugeben.
8. 10.
Verfahren bel der Pfändung.
Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte
von den vorhandenen pfändbaren Gegenständen eine zur Deckung der beizu-
treibenden Summe und der Vollstreckungskosten nach seinem Ermessen hinreichende
Sache in Besitz nimmt und sicherstellt.
Hierbei müssen vorzüglich solche Gegenstände ausgewählt werden, welche leicht
fortzuschaffen und dem Schuldner am entbehrlichsten sind, z. B. Silber, Gold,
Medaillen, Münzen, Edelsteine.
In Ermangelung solcher Gegenstände müssen auch andere Sachen angegriffen
werden.
Dabei ist in Betracht zu ziehen, ob nach den im §F. 14 angegebenen Vor-
schriften die zu pfändenden Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen werden
dürfen, und ob, wenn dieses nicht geschehen kann, die Fortschaffung und die weitere
Aufbewahrung der Sachen unverhältnißmäßige Schwierigkeiten und Kosten verur.
sachen würde.