Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 109 
In dem Pfändungsbesehl muß angegeben sein, daß der Vollziehungsbeamte 
bei Ausführung der Pfändung zur Empfangnahme von Zahlungen bis auf Höhe 
von 20 Mark ermächtigt ist. 
. 9. 
„cusSe Ausweis. 
Die empfangenen Pfändungsbefehle hat der Vollziehungsbeamte sofort unter 
sortlaufender Nummer in das ihm zu liefernde Rechnungsbuch mit Bezeichnung 
des Schuldners und unter Angabe der einzuziehenden Beträge und Gebühren ein- 
zutragen. 
Dieses Buch muß er nach jedesmaliger Rückkehr zur Prüfung dem Vorsteher 
der Verkehrsanstalt vorlegen. Auch hat er bei seinen amtlichen Verrichtungen den 
empfangenen schriftlichen Austrag bei sich zu führen und dem Schuldner auf Ver- 
langen vorzuzeigen. 
Wenn der Pfändungsbefehl aus irgend einem Grunde nicht ausgeführt wird 
(55. 19 und 22), so hat der Vollziehungsbeamte den Grund hierfür auf dem 
Pfändungsbesehl zu vermerken und den letzteren der auftraggebenden Behörde sofort 
zurückzugeben. 
8. 10. 
Verfahren bel der Pfändung. 
Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte 
von den vorhandenen pfändbaren Gegenständen eine zur Deckung der beizu- 
treibenden Summe und der Vollstreckungskosten nach seinem Ermessen hinreichende 
Sache in Besitz nimmt und sicherstellt. 
Hierbei müssen vorzüglich solche Gegenstände ausgewählt werden, welche leicht 
fortzuschaffen und dem Schuldner am entbehrlichsten sind, z. B. Silber, Gold, 
Medaillen, Münzen, Edelsteine. 
In Ermangelung solcher Gegenstände müssen auch andere Sachen angegriffen 
werden. 
Dabei ist in Betracht zu ziehen, ob nach den im §F. 14 angegebenen Vor- 
schriften die zu pfändenden Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen werden 
dürfen, und ob, wenn dieses nicht geschehen kann, die Fortschaffung und die weitere 
Aufbewahrung der Sachen unverhältnißmäßige Schwierigkeiten und Kosten verur. 
sachen würde.
	        
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