Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

* 
. 
110 1884. 
Sachen, die angeblich dritten Personen gehören, sind in Besitz zu nehmen, 
wenn andere taugliche Pfandstũcke nicht vorhanden sind. Die angeblichen Eigen- 
thümer sind mit ihrem Anspruch an die Postauslalt zu verweisen. 
Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefehl vorgelegt worden, ver- 
pflichtet, sein Eigenthum vorzuzeigen, und zu dem Ende seine Wohnungs- und 
anderen Räume, sowie die darin befindlichen Behällnisse zu öffnen, widrigenfalls 
der Vollziehungsbeamte befugt ist, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und 
Behältnisse öffnen zu lassen. (F. 15.) 
.11. 
—iem- des Schulduers. 
Der Schuldner darf zwar dem Vollziehungsbeamten nicht vorschreiben, welche 
und wie viele Gegenstände er pfänden soll; beim Vorhandensein mehrerer mit der- 
selben Leichtigkeit sicher zu stellender und zu versilbernder Pfandslücke muß jedoch, 
wenn die Beschlagnahme eines Theils derselben zur Deckung der beizutreibenden 
Summe genügt, auf die Wünsche des Schuldners billige Rücksicht genommen werden. 
12. 
Elnstellung des welteren Verfahrens. 
Sobald eine zur Deckung der sicherzustellenden Summe hinreichende Anzahl 
tauglicher Pfandstücke zusammengebracht ist, muß der Vollziehungsbeamte von jedem 
weiteren Verfahren abstehen, und darf insbesondere die Oessfnung der Wohnungs. 
und anderen Räume, sowie der darin befindlichen Behältnisse nicht weiter verlangen. 
8. 13. 
Vorgefundenes Geld. 
Findet sich bei dem Schuldner baares Geld, so muß es in Besitz genommen 
und unverzüglich an die betreffende im Pfändungsbesehl bezeichnete Kasse abgeliefert 
oder mit der Post abgesendet werden. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die bei- 
zutreibende Summe unmittelbar an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird. Ist 
baares Geld gepfändet worden, so hat der Vollzichungsbeamte dem Schuldner 
sofort eine Abschrist der Pfändungsverhandlung (Anlage 3), welche diesem als 
Beweis der Zahlung dient, zu behändigen. 
S. 14. 
Verfahren mit anderen abgepfändeten Sachen 
Kleine, leicht zu transporlirende Gegenstände sind dem Vorsleher der Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.