*
.
110 1884.
Sachen, die angeblich dritten Personen gehören, sind in Besitz zu nehmen,
wenn andere taugliche Pfandstũcke nicht vorhanden sind. Die angeblichen Eigen-
thümer sind mit ihrem Anspruch an die Postauslalt zu verweisen.
Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefehl vorgelegt worden, ver-
pflichtet, sein Eigenthum vorzuzeigen, und zu dem Ende seine Wohnungs- und
anderen Räume, sowie die darin befindlichen Behällnisse zu öffnen, widrigenfalls
der Vollziehungsbeamte befugt ist, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und
Behältnisse öffnen zu lassen. (F. 15.)
.11.
—iem- des Schulduers.
Der Schuldner darf zwar dem Vollziehungsbeamten nicht vorschreiben, welche
und wie viele Gegenstände er pfänden soll; beim Vorhandensein mehrerer mit der-
selben Leichtigkeit sicher zu stellender und zu versilbernder Pfandslücke muß jedoch,
wenn die Beschlagnahme eines Theils derselben zur Deckung der beizutreibenden
Summe genügt, auf die Wünsche des Schuldners billige Rücksicht genommen werden.
12.
Elnstellung des welteren Verfahrens.
Sobald eine zur Deckung der sicherzustellenden Summe hinreichende Anzahl
tauglicher Pfandstücke zusammengebracht ist, muß der Vollziehungsbeamte von jedem
weiteren Verfahren abstehen, und darf insbesondere die Oessfnung der Wohnungs.
und anderen Räume, sowie der darin befindlichen Behältnisse nicht weiter verlangen.
8. 13.
Vorgefundenes Geld.
Findet sich bei dem Schuldner baares Geld, so muß es in Besitz genommen
und unverzüglich an die betreffende im Pfändungsbesehl bezeichnete Kasse abgeliefert
oder mit der Post abgesendet werden. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die bei-
zutreibende Summe unmittelbar an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird. Ist
baares Geld gepfändet worden, so hat der Vollzichungsbeamte dem Schuldner
sofort eine Abschrist der Pfändungsverhandlung (Anlage 3), welche diesem als
Beweis der Zahlung dient, zu behändigen.
S. 14.
Verfahren mit anderen abgepfändeten Sachen
Kleine, leicht zu transporlirende Gegenstände sind dem Vorsleher der Ver-