Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 111 
kehrsanstalt abzuliesern, andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem 
Schuldner zu belassen. 
Das Leßtere darf indeß nur dann geschehen, wenn 
a) der Schuldner die Aufbewahrung der Sachen übernimmt und ge- 
nügende Zuverlässigkeit für die Erfüllung der übernommenen Ver- 
pflichtungen besitzt, 
b) die Pfändung der Sachen durch Anlegung des Dienstsiegels der Ver- 
kehrsanstalt oder durch andere unzweideutige Zeichen ersichtlich ge- 
macht werden kann. 
Der Schuldner ist gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn er 
die gepfändeten Sachen vorsäßzlich bei Seite schafft, zerstört oder in anderer Weise 
der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, nach §. 137 des Reichs= Strafge- 
setzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestrast werden würde. 
Fehlt es an einer der Voraussetzungen unter a und b, so sind die gepfän- 
deten Sachen unbedingt aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernen. 
16. 
Zuziehung von Zeugen 
Bei der Pfändung ist die Zuziehung eines olizeibe anten oder zweier groß. 
jährigen Männer als Zeugen erforderlich: 
wenn bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Voll- 
streckungshandlung weder der Schuldner, noch eine zur Familie des- 
selben gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person 
gegenwärtig ist; 
b) wenn den Anordnungen des Vollziehungsbeamten Widerstand geleistet 
wird. 
In Gegenwart der obengedachten Personen kann die Pfändung nöthigenfalls 
mit Gewalt vorgenommen werden. 
In anderen als den vorgenannten Fällen muß die Zuziehung von Zeugen 
zur Ersparung von Kosten unterbleiben. 
8. 16. 
Pfändungs-Berhandlung. 
Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Vollziehungsbeamte an Ort 
und Stelle, unter Benußung der gelieserten Formulare, eine Verhandlungsschrift
	        
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