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(Anlage 3) aufnehmen und solche nicht nur selbst unterschreiben, sondern auch von
dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der Pfändung zugezogenen
Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der fehlenden Unterschriften
vermerken.
Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei dem
Schuldner keine pfändbaren Gegenstände vorgesunden sind. «
. 17.
Nochmalige unl zur Zahlung.
Nach dem Schlusse der Verhandlung muß der Vollziehungsbeamte den Schuldner
nochmals zur Zahlung der Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn
solche nach Ablauf einer Woche nicht geleistet werden sollte, zum Verkauf der
Pfandstücke geschritten werden würde.
Die Verhandlung ist demnächst einzureichen.
8. 18.
Abschrift der Verhaudlung.
Dem Schuldner, sowie demjenigen, welchem die gepfändeten Sachen etwa zur
Aufbewahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Vollziehungsbeamten sofort
eine Abschrist der Pfändungsverhandlung mitzutheilen und, wie solches geschehen,
in dieser zu vermerken.
. 19.
Aussetzung der Zwangsvollstreckun
Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner 4 schüyzen, wenn derselbe
entweder
n) die vollsländige Berichtigung des beizutreibenden Geldbelrages durch
Quiltungen oder Vorlegung eines Poslscheins, aus welchem sich
ergiebt, daß der beizutreibende Geldbetrag an die für die Einziehung
zuständige Stelle eingezahlt ist, sosort nachweist (die Vorzeigung eines
Postscheines über die Absendung eines Geldbriefes ist zur Abwen-
dung der Pfändung nicht geeignet); oder
b) eine Fristbewilligung der zuständigen Behörde vorzeigt;
oder aber
-DC) zur Abführung des beizutreibenden Geldbetrages und Bezahlung der
Zwangsvollstreckungskosten sogleich bereit und im Stande ist.