Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

112 1884. 
(Anlage 3) aufnehmen und solche nicht nur selbst unterschreiben, sondern auch von 
dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der Pfändung zugezogenen 
Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der fehlenden Unterschriften 
vermerken. 
Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei dem 
Schuldner keine pfändbaren Gegenstände vorgesunden sind. « 
. 17. 
Nochmalige unl zur Zahlung. 
Nach dem Schlusse der Verhandlung muß der Vollziehungsbeamte den Schuldner 
nochmals zur Zahlung der Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn 
solche nach Ablauf einer Woche nicht geleistet werden sollte, zum Verkauf der 
Pfandstücke geschritten werden würde. 
Die Verhandlung ist demnächst einzureichen. 
8. 18. 
Abschrift der Verhaudlung. 
Dem Schuldner, sowie demjenigen, welchem die gepfändeten Sachen etwa zur 
Aufbewahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Vollziehungsbeamten sofort 
eine Abschrist der Pfändungsverhandlung mitzutheilen und, wie solches geschehen, 
in dieser zu vermerken. 
. 19. 
Aussetzung der Zwangsvollstreckun 
Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner 4 schüyzen, wenn derselbe 
entweder 
n) die vollsländige Berichtigung des beizutreibenden Geldbelrages durch 
Quiltungen oder Vorlegung eines Poslscheins, aus welchem sich 
ergiebt, daß der beizutreibende Geldbetrag an die für die Einziehung 
zuständige Stelle eingezahlt ist, sosort nachweist (die Vorzeigung eines 
Postscheines über die Absendung eines Geldbriefes ist zur Abwen- 
dung der Pfändung nicht geeignet); oder 
b) eine Fristbewilligung der zuständigen Behörde vorzeigt; 
oder aber 
-DC) zur Abführung des beizutreibenden Geldbetrages und Bezahlung der 
Zwangsvollstreckungskosten sogleich bereit und im Stande ist.
	        
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